Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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g 809. 
Hinsichtlich des Beschwerderechts gegen Verfügungen der Beschauer und der Polizei- 
behörden in allen übrigen, nicht in § 84 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die be- 
stehenden allgemeinen Bestimmungen. 
IX. Aussicht. 
8 90. 
Die Oberamtstierärzte haben auf Grund der ihnen gemäß 8 22 Abs. 3 zugehenden 
Akten eine Liste über die im Bezirke tätigen Fleischbeschauer zu führen. 
Die in § 48 der Bundesratsbestimmungen A vorgeschriebene Revision ist vom 
Oberamtstierarzt vorzunehmen. Bei diesen Revisionen ist insbesondere zu prüfen, ob 
1) der Beschauer noch die Befähigung zur Bekleidung der Stelle eines Fleisch- 
beschauers besitzt; 
2) die Ausrüstung des Beschauers in gutem Zustande sich befindet; 
3) die Beschaubücher 2c. ordnungsmäßig geführt sind;: 
4) die sonstigen Vorschriften über Schlachtvieh= und Fleischbeschau seitens der Be- 
schauer sowohl als seitens der Tierbesitzer eingehalten werden; 
5) die Bestimmungen über den Verkehr mit Fleisch beachtet werden, insbesondere 
die Verkaufs= 2c. RNäume für bankwürdiges Fleisch in entsprechendem Stande sind, 
der Verkauf des minderwertigen und des bedingt tauglichen Fleisches, sowie die 
Brauchbarmachung des letzteren ordnungsmäßig sich vollziehen, die Art der Ver- 
wertung oder Unschädlichmachung des genußuntauglichen Fleisches nicht zu beanstan- 
den und die Nachschau des von auswärts eingebrachten Fleisches ordnungsmäßig 
geregelt ist; 
6) die öffentlichen Schlachthäuser und die Privatschlächtereien entsprechend eingerichtet 
sind und betrieben werden; 
7) der Transport von Schlachttieren gemäß den bestehenden Vorschriften erfolgt; 
8) die Schlachtungen vorschriftsmäßig ausgeführt werden; 
9) der Beschauer es an nichts hat fehlen lassen, um notwendige Verbesserungen der 
bestehenden Zustände herbeizuführen. 
Der visitierende Oberamtstierarzt hat, soweit irgend möglich, einer Schlachtung, einer
	        
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