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g 809.
Hinsichtlich des Beschwerderechts gegen Verfügungen der Beschauer und der Polizei-
behörden in allen übrigen, nicht in § 84 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die be-
stehenden allgemeinen Bestimmungen.
IX. Aussicht.
8 90.
Die Oberamtstierärzte haben auf Grund der ihnen gemäß 8 22 Abs. 3 zugehenden
Akten eine Liste über die im Bezirke tätigen Fleischbeschauer zu führen.
Die in § 48 der Bundesratsbestimmungen A vorgeschriebene Revision ist vom
Oberamtstierarzt vorzunehmen. Bei diesen Revisionen ist insbesondere zu prüfen, ob
1) der Beschauer noch die Befähigung zur Bekleidung der Stelle eines Fleisch-
beschauers besitzt;
2) die Ausrüstung des Beschauers in gutem Zustande sich befindet;
3) die Beschaubücher 2c. ordnungsmäßig geführt sind;:
4) die sonstigen Vorschriften über Schlachtvieh= und Fleischbeschau seitens der Be-
schauer sowohl als seitens der Tierbesitzer eingehalten werden;
5) die Bestimmungen über den Verkehr mit Fleisch beachtet werden, insbesondere
die Verkaufs= 2c. RNäume für bankwürdiges Fleisch in entsprechendem Stande sind,
der Verkauf des minderwertigen und des bedingt tauglichen Fleisches, sowie die
Brauchbarmachung des letzteren ordnungsmäßig sich vollziehen, die Art der Ver-
wertung oder Unschädlichmachung des genußuntauglichen Fleisches nicht zu beanstan-
den und die Nachschau des von auswärts eingebrachten Fleisches ordnungsmäßig
geregelt ist;
6) die öffentlichen Schlachthäuser und die Privatschlächtereien entsprechend eingerichtet
sind und betrieben werden;
7) der Transport von Schlachttieren gemäß den bestehenden Vorschriften erfolgt;
8) die Schlachtungen vorschriftsmäßig ausgeführt werden;
9) der Beschauer es an nichts hat fehlen lassen, um notwendige Verbesserungen der
bestehenden Zustände herbeizuführen.
Der visitierende Oberamtstierarzt hat, soweit irgend möglich, einer Schlachtung, einer