Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betressend die geschreibung zu Gesuchen um die Genehmigung von Dampfkesselanlagen. 
Vom 3. März 1903. 
In Abänderung der §§ 26 und 27 der Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Ge- 
nehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 350) wird folgendes verfügt: 
Den Gesuchen um die Erteilung der Genehmigung zu Dampfkesselanlagen ist an 
Stelle der in den §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 vorgeschriebenen Beschreibung des Kessels 
eine Beschreibung in drei Ausfertigungen beizufügen, welche nach dem in der Anlage bei- 
gegebenen Muster für feststehende und bewegliche Dampfkessel und Dampfschiffskessel aus- 
zufertigen und von dem Verfertiger und dem Unternehmer unter Angabe des Datums 
zu unterzeichnen ist.) 
Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Mai ds. Is. in Kraft, kann übrigens auch sofort 
befolgt werden. 
Stuttgart, den 3. März 1903. 
Pischek. 
) Diese Formulare können von dem Bureau des württ. Dampfkefselrevisionsvereins gegen Koftenersatz be- 
zogen werden.
	        
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