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die in dem maßgebenden Jahr entstandenen Kosten für Verwaltung, Aufsicht
und Schutz, für Kulturen, für das Schlagen, Aufbereiten und Anrücken des
Holzes mit Einschluß der von dem Unternehmer für das dabei beschäftigte Personal
entrichteten Beiträge zu Kranken= usw. Kassen, sowie für Unterhaltung der Baulich-
keiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Ferner ist abzurechnen der Betrag
der etwa in dem maßgebenden Jahre uneinbringlich gewordenen Forderungen
aus demselben Jahr oder aus früheren Jahren, wenn derselbe bei Entstehung
der Forderungen in Einnahme gestellt wurde.
3) Ausgeschlossen vom Abzug sind die Kosten für außerordentliche Abtriebe, welche
durch Naturereignisse verursacht und deren Ergebnisse deshalb nicht in Einnahme
gestellt worden sind; desgleichen die Kosten für die Wiederaufforstung der
Flächen, auf welchen solche außerordentliche Abtriebe stattgefunden haben.
E. Das Einkommen aus gepachteten Grundstücken ist in gleicher Weise zu ermitteln Einkommen
wie das Einkommen aus selbstbewirtschafteten Grundstücken (s. oben unter A) unter Hinzu= des Pöchters.
rechnung des örtlichen Mietwerts der mitgepachteten Wohnung. Hiebei ist jedoch folgendes
zu beachten:
1) Insoweit die an sich abzugsfähigen Ausgaben vertragsmäßig von dem Verpächter
zu bestreiten sind, dürfen dieselben ebensowenig wie die Absetzungen für Abnutzung
der dem Verpächter gehörigen Gebäude, Maschinen, Gerätschaften usw. an dem
Einkommen des Pächters abgezogen werden.
2) Zu den abzurechnenden Betriebsausgaben treten bei dem Pächter hinzu der be-
dungene jährliche Pachtzins sowie der nach örtlichen Mittelpreisen zu berechnende
Geldwert der dem Pächter vertrags mäßig neben dem Pachtzins obliegenden
Naturallieferungen und sonstigen Leistungen. Wenn solche in Erzeugnissen der
Wirtschaft oder in Arbeitsleistungen des Pächters, seiner Angehörigen, Dienstleute
und Wirtschaftsgespanne bestehen, deren Geldwert nicht unter den Einnahmen
zu verrechnen ist, so ist der Abzug unstatthaft.
Auf Pächter, welche über den Betrieb der Landwirtschaft geordnete Bücher führen,
finden die Bestimmungen oben unter B entsprechende Anwendung.
F. Als Einkommen des Verpächters gilt: Einkommen
1) der vom Pächter in dem maßgebenden Jahre zu entrichtende Pachtzins; Vernrchters.