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3) Für die Gewinnberechnung finden die für das Einkommen aus dem Betriebe
eines Gewerbes maßgebenden Grundsätze (oben § 9) sinngemäße Anwendung.
Als Gewinn aus einzelnen Differenzgeschäften (s. Ziff. 1) ist der dem
gewinnenden Teil bezahlte oder gutgeschriebene Preisunterschied in Rechnung zu
nehmen.
Bei den in Ziff. 2 bezeichneten Spekulationsgeschäften ergibt sich der steuer-
bare Gewinn aus der Gegenüberstellung einerseits des Anschaffungspreises unter
Hinzurechnung der auf die Erhöhung des Kapitalwerts, die Erhaltung und Be-
wirtschaftung etwa verwendeten Kosten — mit Ausschluß der Zinsen des eigenen
Kapitals — andererseits des erzielten Erlöses.
3. Einkommen aus Kapitalen und Renten.
811.
(Zu Art. 14 des Gesetzes.)
Als Einkommen aus Kapitalen und Renten gelten Zinsen, Renten und geldwerte
Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Land= und
Forstwirtschaft-- oder Gewerbe= und Handeltreibenden als Teile des Geschäftsertrags in
Rechnung zu bringen sind. Die Steuerpflicht umfaßt abzüglich der Verwaltungskosten
(Ges. Art. 91 Ziff. 1) sämtliche Erträgnisse aus Kapitalen und Renten, mögen dieselben
aus Bezugsquellen innerhalb oder außerhalb Württembergs herrühren; jedoch darf von
den letzteren Erträgnissen die etwa zum Ansatz kommende auswärtige Steuer abgezogen
werden.
Im einzelnen ist folgendes zu beachten:
1) Verzinsliche Kapitalanlagen können bestehen in Reichs-, Staats-, Gemeinde= und
ähnlichen Schuldverschreibungen, Hypotheken, Grundschulden, Pfandbriefen, ver-
brieften und unverbrieften Darlehen aller Art, Kaufschillingen, Sparkassenein-
lagen, ferner in nicht zu einem Betriebskapital gehörigen Abrechnungs= und Kon-
tokorrentguthaben usw.
2) Steuerpflichtig sind auch diejenigen Kapitalzinsen, welche nicht ausdrücklich als
solche bedungen sind, sondern in verschleierter Form, namentlich in Form einer
Kapitalerhöhung, bezahlt werden, wie bei Kapitalanlagen, die ein Kapitalist durch
Ankauf von Schatzscheinen oder von Wechseln bewirkt, ferner bei den besonderen
Ziusen.