Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

137 
3) Für die Gewinnberechnung finden die für das Einkommen aus dem Betriebe 
eines Gewerbes maßgebenden Grundsätze (oben § 9) sinngemäße Anwendung. 
Als Gewinn aus einzelnen Differenzgeschäften (s. Ziff. 1) ist der dem 
gewinnenden Teil bezahlte oder gutgeschriebene Preisunterschied in Rechnung zu 
nehmen. 
Bei den in Ziff. 2 bezeichneten Spekulationsgeschäften ergibt sich der steuer- 
bare Gewinn aus der Gegenüberstellung einerseits des Anschaffungspreises unter 
Hinzurechnung der auf die Erhöhung des Kapitalwerts, die Erhaltung und Be- 
wirtschaftung etwa verwendeten Kosten — mit Ausschluß der Zinsen des eigenen 
Kapitals — andererseits des erzielten Erlöses. 
3. Einkommen aus Kapitalen und Renten. 
811. 
(Zu Art. 14 des Gesetzes.) 
Als Einkommen aus Kapitalen und Renten gelten Zinsen, Renten und geldwerte 
Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Land= und 
Forstwirtschaft-- oder Gewerbe= und Handeltreibenden als Teile des Geschäftsertrags in 
Rechnung zu bringen sind. Die Steuerpflicht umfaßt abzüglich der Verwaltungskosten 
(Ges. Art. 91 Ziff. 1) sämtliche Erträgnisse aus Kapitalen und Renten, mögen dieselben 
aus Bezugsquellen innerhalb oder außerhalb Württembergs herrühren; jedoch darf von 
den letzteren Erträgnissen die etwa zum Ansatz kommende auswärtige Steuer abgezogen 
werden. 
Im einzelnen ist folgendes zu beachten: 
1) Verzinsliche Kapitalanlagen können bestehen in Reichs-, Staats-, Gemeinde= und 
ähnlichen Schuldverschreibungen, Hypotheken, Grundschulden, Pfandbriefen, ver- 
brieften und unverbrieften Darlehen aller Art, Kaufschillingen, Sparkassenein- 
lagen, ferner in nicht zu einem Betriebskapital gehörigen Abrechnungs= und Kon- 
tokorrentguthaben usw. 
2) Steuerpflichtig sind auch diejenigen Kapitalzinsen, welche nicht ausdrücklich als 
solche bedungen sind, sondern in verschleierter Form, namentlich in Form einer 
Kapitalerhöhung, bezahlt werden, wie bei Kapitalanlagen, die ein Kapitalist durch 
Ankauf von Schatzscheinen oder von Wechseln bewirkt, ferner bei den besonderen 
Ziusen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.