Beschwerde-
lommission.
Zustellungen.
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§ 21.
(Zu Art. 60 des Gesetzes.)
1) Die zur Beschwerdeentscheidung bei dem Steuerkollegium zusammentretende, aus
Mitgliedern des Steuerkollegiums und aus Landesschätzern bestehende besondere Behörde
(Ges. Art. 60 Abs. 1) führt die Bezeichnung: „Beschwerdekommission des K. Steuer-
kollegiums.“
2) Das Finanzministerium kann nach Bedürfnis die Aufstellung mehrerer Beschwerde-
kommissionen innerhalb des Steuerkollegiums verfügen; die einzelnen Kommissionen werden
diesfalls durch römische Zahlen voneinander unterschieden (I., II. Usw. Beschwerdekommission
des K. Steuerkollegiums). Die Geschäftsverteilung unter den mehreren Beschwerdekom-
missionen liegt dem Vorstand des Steuerkollegiums ob.
3) Die Beeidigung der Landesschätzer, desgleichen die Verweisung auf den früher
abgelegten Eid geschieht durch den Vorsitzenden derjenigen Beschwerdekommission, in welcher
die betreffenden Landesschätzer mitzuwirken haben.
Die Landesschätzer sind verpflichtet, solche Umstände, infolge deren sie von der Aus-
übung ihres Amtes im Einzelfall kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (Art. 33 und Art. 60
Abs. 7 des Gesetzes), sobald sie davon Kenntnis erhalten, von sich aus dem Vorsitzenden
der Beschwerdekommission mitzuteilen, damit für rechtzeitigen Ersatz Vorsorge getxoffen
werden kann.
Die Reihenfolge, in welcher die Landesschätzer nach Art. 60 Abs. 5 des Gesetzes ab-
zustimmen haben, wird durch das Lebensalter bestimmt; der Alteste stimmt zuerst, der
Jüngste zuletzt.
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(Zu Art. 63 Ziff. 5 des Gesetzes.)
1. Die Zustellungen können sowohl durch Unterbeamte der Steuerverwaltung als
durch Vermittlung der Ortsvorsteher beziehungsweise der Gemeindebehörde für die Ein-
kommensteuer oder der Post bewirkt werden.
1) Das zuzustellende Schriftstück muß vor der übergabe an den Unterbeamten
beziehungsweise den Ortsvorsteher, die Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder
die Post in einen zu verschließenden, mit Stempel oder Dienstsiegel sowie der Adresse