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der Person, an welche die Zustellung erfolgen soll, zu versehenden Briefumschlag gebracht
werden.
2) Zustellungen am Sitz des Bezirkssteueramts erfolgen regelmäßig durch Unter-
beamte des Hauptamts, Zustellungen innerhalb des übrigen Steuerbezirks regelmäßig
durch Vermittlung der Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer.
3) Die mit der Zustellung beauftragte Person (Amtsdiener 2c.) hat die erfolgte über-
gabe sowie den Tag der übergabe zu beurkunden. Diese Beurkundung ist für die Zu-
stellung maßgebend.
4) In Betreff der Personen, an welche die Zustellung wirksam geschehen kann, und
in Ansehung des Orts, an welchem sie zulässig ist, gelten die Vorschriften der §§ 180
Abs. 1, 181, 183 und 184 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung.
Im einzelnen wird hiezu noch folgendes bestimmt:
a. Die Zustellung für nicht geschäftsfähige Personen erfolgt an die gesetzlichen Ver-
treter derselben. Wer im Einzelfall gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Im allgemeinen hat hienach die Zustellung
für Minderjährige an den Vater, nach dessen Ableben an die Mutter oder den
Vormund, die Zustellung für entmündigte Geisteskranke oder sonst aus irgend
einem Grund unter Vormundschaft stehende Personen an den Vormund zu ge-
schehen.
Bei den in Art. 2 des Gesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen erfolgt die Zustellung
an den Vertreter; bei mehreren Vertretern genügt die Zustellung an einen derselben.
c. Wenn seitens eines Steuerpflichtigen ein Bevollmächtigter bestellt worden ist, so
hat die Zustellung an Stelle des Steuerpflichtigen an dessen Bevollmächtigten zu
erfolgen.
Die Zustellung hat, unbeschadet der Bestimmung des § 180 Abs. 1 der zivil-
prozeßordnung (Reichsges. Bl. 1898 S. 410), wenn irgendmöglich in der Woyh-
nung oder in dem Geschäftslokal des Betreffenden zu erfolgen.
5) Auf die Zustellung durch Vermittlung der Post finden die §§ 211 und 212 der Zivil-
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Diese Zustellungsart ist regelmäßig dann zu
wählen, wenn die Zustellung an außerhalb des Steuerbezirks wohnhafte Steuerpflichtige
erfolgen soll; doch ist die Zustellung durch die Post auch an die im Steuerbezirk wohnenden
Personen dann statthaft, wenn eine Zustellung durch Vermittlung des Ortsvorstehers
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