Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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württembergischen Grenzort erst dann abgeführt werden, wenn durch die Untersuchung 
des beamteten oder des hiezu vom Oberamt besonders ermächtigten Tierarztes festgestellt 
ist, daß die betreffenden Tiere seuchenfrei sind. 
Wird bei der gedachten Untersuchung die Geflügelcholera oder die Hühnerpest fest- 
gestellt, so ist nach Maßgabe der Vorschriften in § 10 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Die 
Reinigung und Desinfektion verseuchter Geflügeltransportkäsige ist nach Angabe des 
beamteten Tierarztes unter polizeilicher Aufsicht mit besonderer Gründlichkeit vorzunehmen. 
Verdächtige Transporte können durch das Oberamt bis zur Dauer von fünf Tagen 
unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden. 
Hat eine Einschleppung der Seuche aus dem Auslande stattgefunden, so ist dem 
Ministerium des Innern unter Vorlage der Akten, die womöglich die Frachtbriefe zu 
den betreffenden Sendungen oder wenigstens eine Feststellung der Zeit des Abgangs der 
Sendungen von der Auslandsstation zu enthalten haben, Anzeige zu erstatten. Auch ist 
behufs Sicherung der Diagnose von dem beamteten Tierarzt ungesäumt der Kadaver 
mindestens eines verendeten Tieres aus den betreffenden Transporten in möglichst 
frischem Zustande an das hygienische Laboratorium, tierärztliche Abteilung, des K. Medizinal- 
kollegiums einzusenden. 
Bei Geflügelsendungen aus Österreich-Ungarn sind bei der Feststellung der Ein- 
schleppung der Seuche außerdem die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 des Viehseuchen- 
übereinkommens zwischen dem Deutschen Neiche und Österreich-Ungarn vom 6. Dezember 
1891 (Reichs-Gesetzblatt von 1892 S. 90) und der Ziff. 5 der Vollzugsverfügung des 
Ministeriums des Innern zu dem bezeichneten übereinkommen vom 26. Jannar 1893 
(Reg. Blatt S. 19) in Anwendung zu bringen. 
Die Kosten der Untersuchung (Abs. 1) fallen dem Eigentümer bezw. Empfänger der 
Tiere zur Last. 
g21. 
Die Verfügungen des Ministeriums des Innern, betreffend Maßregeln zur Be— 
kämpfung der Geflügelcholera, vom 14. April 1899 (Reg. Blatt S. 314) und vom 24. Mai 
1901 (Reg. Blatt S. 112) treten außer Geltung. 
Stuttgart, den 20. Februar 1904. 
Pischek.
	        
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