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des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück-
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der
Aufgabeanstalt, der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter
Instanz der K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen und in letzter Instanz dem
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, zu, gegen dessen Ent-
scheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphen-
anstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
§ 2.
Einteilung der Telegramme.
I. Die Telegramme werden in folgende Gattungen eingeteilt:
1) Staatstelegramme,
2) Telegraphen-Diensttelegramme,
3) a. dringende
b. gewöhnliche
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, die als solche bezeichnet und
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen,
die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privat-
telegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang.
II. Nach der Abfassung des Textes sind zu unterscheiden:
1) Telegramme in offener Sprache,
2) Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
verabredete und chiffrierte Sprache.
Ein Telegramm kann ausschließlich in offener, verabredeter oder chiffrierter Sprache
abgefaßt sein, oder diese Sprachen können nebeneinander gebraucht werden; in dem zuletzt
bezeichneten Falle heißt das Telegramm ein gemischtes.
III. Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme
verstanden, deren Text in einer oder mehreren der für den telegraphischen Verkehr zuge-
lassenen Sprachen derart abgefaßt ist, daß er einen verständlichen Sinn gibt. Sie be-
halten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie Handelszeichen,
abgekürzte und in der gewöhnlichen oder Handelskorrespondenz gebräuchliche Ausdrücke
Privattelegramme.