Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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praktischen Arzte und Oberarzte der Reserve Dr. Sthamer zu Johannesburg (Südafrika) auf Grund 
des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden ist, die im § 42 unter Ziffer 15 
und b ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit auch für 
diejenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in der portu- 
giesischen Kolonie Mogçambique haben. 
Berlin, den 5. August 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Sydow. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Fleischbeschan- und Schlachtungestatistik. Vom 22. August 1904. 
§. 
Nach den vom Bundesrat festgestellten Bestimmungen über die Fleischbeschau= und 
Schlachtungsstatistik sind über die Ergebnisse der Fleischbeschau vier statistische Zusammen- 
stellungen zu fertigen und zwar: 
I. eine jährliche Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau bei Schlachtungen im Inland nach Formular Anlage A; 
II. eine jährliche Zusammenstellung der Ergebnisse der Fleischbeschau bei dem in 
das Zollinland eingeführten Fleische nach Formular Anlage B; 
III. eine jährliche Zusammenstellung der Befunde von Tuberkulose bei in Schlacht- 
höfen geschlachteten Tieren nach Formular Anlage C; 
IV. eine vierteljährliche Nachweisung über die der Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau unterstellten Tiere nach Formular Anlage D. 
I. Jährliche Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
bei Schlachtungen im Inland. 
§2. 
Die von den Fleischbeschauern gemäß § 47 Abs. 2 der bundesrätlichen Ausführungs- 
bestimmungen A zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz (Reg. Blatt von 1902 S. 271)