Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Angehörigen dieses Staates von einer besonderen Ermächtigung nicht abhängige oder ausgedehntere 
Befugnisse, als die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten, beigelegt sind oder künftig beigelegt werden, 
stehen diese Befugnisse für die bezeichneten Angehörigen auch den diplomatischen Vertretern des Bun- 
des und den Bundeskonfuln zu. 
8. 14. 
Auf die Gebühren, welche für die durch das gegenwärtige Gesetz den Beamten des Bundes über- 
wiesenen Geschäfte und insbesondere für die Ausfertigungen und Abschriften aus den Personenstands- 
Registern zu erheben sind, findet der §. 38. des Bundesgesetzes, beireffend die Organisation der Bundes- 
konsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867. (Bundes- 
gesetzbl. S. 137.) Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Flößerei. 
Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870. 
(Bundesgesetzblatt Nr. 18. S. 312.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstages, was folgt: 
e 
Auf den nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, welche mehreren Bundes- 
staaten gemeinschaftlich sind, dürfen von der Flößerei mit verbundenen Hölzern Abgaben nur für die 
Benutzung besonderer zur Erleichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten erhoben werden. 
Das Bundespräsidium bestimmt für die elnzelnen Flüsse Termine, an welchen die fernere Er- 
hebung der nach der vorstehenden Bestimmung unzulässigen Abgaben aufhört. 
8. 2. 
Für die Aufhebung der nach §. 1. unzulässigen Abgaben wird alsdann eine Entschädigung ge-
	        
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