Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

272 
bürgerlichen Kollegien die vorgeschriebene Steuerordnung zu beschließen und um deren 
Genehmigung nachzusuchen. Das Gesuch ist bei dem Oberamt einzureichen und von diesem 
mit berichtlichem Antrag dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
Nach erfolgter Genehmigung ist die Steuerordnung unter Anfügung der Genehmigungs- 
verfügung auf ortsübliche Weise in der Gemeinde sowie im Bezirksamtsblatt bekannt- 
zumachen. Von der die Bekanntmachung enthaltenden Nummer des Bezirksamtsblatts 
ist ein Exemplar zu den Akten des Bezirkssteueramts einzusenden. 
g 21. 
Auf den 1. Januar jedes Jahres sind die in Betracht kommenden gewerblichen Unter- 
nehmungen durch den Ortsvorsteher urkundlich aufzufordern, binnen der Frist von acht 
Tagen zum Zweck der Feststellung der Warenhaussteuer eine Fassion ihres im voraus- 
gegangenen Kalenderjahr im Warengeschäft erzielten Umsatzes einzureichen. 
Wird eine gewerbliche Unternehmung erst nach dem 1. Januar warenhaussteuer- 
pflichtig, so ist sie sofort zur Angabe der für die Feststellung des voraussichtlichen Jahres- 
umsatzes maßgebenden Verhältnisse zu veranlassen. 
Die einkommenden Fassionen sind von dem Ortsvorsteher zu sammeln und mit 
einem Verzeichnis der in Betracht kommenden gewerblichen Unternehmungen gleichzeitig 
mit dem Gewerbeänderungsregister dem Bezirkssteueramt vorzulegen. 
8 22. 
Die jährliche Feststellung des Umsatzes der warenhaussteuerpflichtigen Unternehmungen 
erfolgt mit der Fortführung der Gewerbekataster durch die hiezu zuständigen Behörden. 
Sollte eine warenhaussteuerpflichtige Unternehmung der Aufforderung (§ 21 Abs. 1 
und 2) ungeachtet ihre Fassion abzugeben unterlassen, so erfolgt die Einschätzung des 
Umsatzes von Amts wegen. 
Nach endgültiger Feststellung des Umsatzes ist das entsprechend ergänzte Verzeichnis 
der Gemeinde zurückzugeben. Die übrigen aufgelaufenen Akten (Fassionen und dergl.) 
sind in der Registratur des Bezirkssteueramts aufzubewahren. 
g 23. 
In Gemeinden, welche eine Gemeindeumlage erheben, ist der Zuschlag zu dem 
Gewerbesteuerkapital der warenhaussteuerpflichtigen Unternehmungen unter Zugrund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.