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legung des festgestellten Jahresumsatzes nach Maßgabe der genehmigten Steuerordnung
in dem Verzeichnis (§ 22 Abs. 3) zu berechnen und in dem Steuerabrechnungsbuch oder
in einer Beilage zu demselben dem Gewerbesteuerkapital zuzuschlagen. Die Überein-
stimmung der Gesamtsumme der Zuschläge im Steuerabrechnungsbuch oder in der zu
demselben geführten besonderen Beilage mit derjenigen im Verzeichnis ist durch die
summarische Berechnung des Steuerabrechnungsbuchs nachzuweisen.
g 24.
In Gemeinden, welche keine Gemeindeumlage erheben, werden zunächst aus dem
Gewerbesteuerkapital der warenhaussteuerpflichtigen Unternehmungen zwanzig Prozent als
Steuergrundlage berechnet.
Sodann wird die durchschnittliche prozentuale Höhe der Gemeindeumlage sämtlicher
Gemeinden des Oberamtsbezirks aus dem Verhältnis des Gesamtbetrags dieser Gemeinde-
umlagen zu dem Gesamtbetrag der ihnen unterliegenden Katastersummen ermittelt.
Wenn der Gesamtbetrag der Gemeindeumlagen bis zum 1. Juli eines Steuerjahrs noch
nicht feststeht, so ist derselbe vom Steuerjahr 1906 ab nach dem Stand des Vorjahrs in
Rechnung zu nehmen.
Aus der nach Abs. 1 berechneten Steuergrundlage ist der nach Abs. 2 ermittelte
Prozentsatz als Warenhaussteuer in dem Verzeichnis (§ 22 Abs. 3) zu berechnen und in
dem Steuerabrechnungsbuch vorzutragen. Die übereinstimmung der Gesamtsumme der
Steuerbeträge im Steuerabrechnungsbuch mit derjenigen im Verzeichnis ist durch die
summarische Berechnung des Steuerabrechnungsbuchs nachzuweisen.
g 26.
Ist in dem Gewerbesteuerkapital eines der Warenhaussteuer unterliegenden Steuer-
pflichtigen auch der Ertrag aus einem nicht unter den Begriff des Warenhauses fallenden
Betrieb begriffen, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die Bezirksschätzungskommission
bei der nächsten Gewerbesteuereinschätzung das auf den warenhaussteuerpflichtigen Betrieb
entfallende Gewerbesteuerkapital besonders festzusetzen und in dem Verzeichnis (§ 21 Abs.3)
zu vermerten.