Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

279 
Beträgt z. B. das zu deckende Defizit 9000 A, die Gesamtkatastersumme 122 000 A 
und der Gesamtbetrag der Einheitssätze 2000 A, so berechnet sich der Prozentsatz der 
100 x 9000 20 X2000 940000 
Gemeindeumlage auf 100 3 .2000| 1— 142000 — 6,62. 
Ist der auf diese Weise berechnete Prozentsatz niederer als zwei, so muß die Ge- 
meindeumlage mit mindestens zwei Prozent der Kataster erfolgen, und es darf nur der 
dann noch vorhandene Fehlbetrag als Gemeindeeinkommensteuer erhoben werden. Ist er 
größer als zwei, aber nicht größer als sechs, so darf die Gemeindeeink steuer, inso- 
lange er nicht unter zwei heruntersinkt, bis zur zulässigen Höhe erhoben werden. Ist er 
größer als sechs, so muß die Gemeindeeinkommensteuer in ihrem zulässigen Betrag erhoben 
werden. Bei sieben Prozent Gemeindeumlage erreicht die Gemeindeeinkommensteuer ihren 
zulässigen Höchstsatz von fünfzig Prozent der Einheitssätze. Es dürfen also als Ge- 
meindeeinkommensteuer beispielsweise erhoben werden: 
bei 3 % Gemeindeumlage 10 % der Einheitssätze 
  
* 4 *7 1 2 0 11 * 7 
77 2 7“ 7 3 0 * 7 77 
14 6 7 i 4 0 7 11 » 
und es müssen erhoben werden bei: 
6 ½ % Gemeindeumlage 45 der Einheitssahe 
von 7 „ „ an 50 „ „ „ 
Wenn sich bei Berechnung des Prozentsatzes, mit welchem die Einheitssate der Ein- 
kommensteuer zur Gemeindeeinkommensteuer heranzuziehen sind, Bruchteile von Prozenten 
ergeben, so hat eine Aufrundung auf den nächsten vollen Prozentsatz stattzufinden. 
g 34. 
(Zu Art. 24 bis 30 des Gesetzes.) 
1. Die Gemeindesteuerpflicht beschränkt sich mit der nachstehend zu erwähnenden 
Ausnahme auf die Staatssteuerpflichtigen. Hat daher ein Angehöriger eines anderen 
Bundesstaats einen Wohnsitz sowohl in Württemberg als in seinem Heimatstaat, so 
kann er in seiner württembergischen Wohnsitzgemeinde nicht zur Gemeindeeinkommensteuer 
herangezogen werden, weil er in Württemberg nicht staatssteuerpflichtig ist. Dasselbe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.