290
Die Höhe des Abgabesatzes für den Doppelzentner ungeschrotenen Malzes muß
demjenigen Betrag entsprechen, welcher auf das daraus hergestellte Bier nach dem Abgabe-
satz für eingeführtes Bier entfallen würde. Eine verschiedene Belastung des eingeführten
und des in der Gemeinde hergestellten Bieres ist unzulässig.
9§ 55.
(Zu Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes.)
Die von den Gemeinden an die Staatskasse zu leistende Vergütung beträgt bis auf
weiteres für den Ansatz und Einzug des Zuschlags zur Malzsteuer bis zu einem jähr-
lichen Abgabebetrag von 20 000 /4 2, für den übersteigenden Teil 1°% des Brutto-
sollertrags und für den Zuschlag zur übergangssteuer und zum Zoll 2% des Brutto-
sollertrags. Vergütungen, welche in einer Gemeinde im Laufe eines Jahres den Betrag
von 50 J nicht erreichen, bleiben unerhoben.
6. Grundstückenmsatzstener.
§ 56.
(Zu Art. 15 des Gesetzes.)
Bei zusammengesetzten Gemeinden kommt die etwaige Erhebung eines Zuschlags zur
Grundstücksumsatzsteuer in erster Linie der Gesamtgemeinde zu. Den Teilgemeinden kann
die Erhebung eines Zuschlags nur dann zugestanden werden, wenn bei der Gesamtgemeinde
die gesetzliche Voraussetzung der Genehmigung nicht vorliegt oder dieselbe auf die Erhebung
ausdrücklich verzichtet. Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzung kommt bei der Gesamt-
gemeinde nur die eigene Umlage in Betracht, bei den Teilgemeinden dagegen wird dem
Prozentsatz der eigenen Umlage noch derjenige einer etwaigen Umlage der Gesamtgemeinde
zugeschlagen. 6 5
Die mit einer Begründung und dem Nachweis des Zutreffens der gesetzlich voraus-
gesetzten Höhe der Gemeindeumlage zu versehenden Gesuche der bürgerlichen Kollegien um
die Ermächtigung zur Erhebung des Zuschlags haben Bestimmung zu treffen:
a) über die Höhe des für die Regel in einer durch zehn teilbaren Pfennigzahl fest-
zustellenden Zuschlags von je 100 .1 des der staatlichen Grundstücksumsatzsteuer
unterliegenden Kaufpreises oder Wertes,