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Die Abgabepflicht besteht für alle Hunde, welche über drei Monate alt sind. Aus-
genommen sind nur die im unmittelbaren Eigentum des Königs und der Königlichen
Familie befindlichen Hunde. Die Gemeinden dürfen keine Ausnahme von der gesetzlichen
Abgabepflicht beschließen.
8 60.
Für die Besteuerungspflicht der Gemeinde hinsichtlich des einzelnen Hundes ist der
Standort des Hundes maßgebend, ohne Rücksicht auf den Wohn- oder Aufenthaltsort
des Steuerpflichtigen (Art. 50 des Gesetzes). Unter „Standort des Hundes“ ist derjenige
Gemeindebezirk zu verstehen, in welchem der Hund nicht bloß vorübergehend gehalten wird.
Die vorübergehende Haltung eines Hundes ist ohne weiteres als vorliegend
anzunehmen bezüglich der Hunde, welche von Durchreisenden gehalten werden; im übrigen
muß sie von dem als steuerpflichtig in Anspruch genommenen oder von derjenigen anderen
Gemeinde, welche ihrerseits das Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt, geltend gemacht
werden, widrigenfalls die Haltung des Hundes als nicht vorübergehend gilt.
Für Hunde, welche von umherziehenden Personen gehalten werden, wie z. B. von
Menagerie-, Karussel-, Schaubudenbesitzern, gilt derjenige Gemeindebezirk als gesetzlicher
Standort, in welchem die Hunde am 1. April oder zur Zeit des späteren Eintritts der
Steuerpflicht tatsächlich sich befinden.
Wird die vorübergehende Haltung eines Hundes geltend gemacht (Abs. 2 oben), so ist
sie für die Regel dann als vorliegend anzunehmen, wenn der Hund nur zum Zweck der
Pflege über die Dauer einer Reise oder Krankheit seines Eigentümers, zu Zwecken der
Belegung, Dressur, tierärztlichen Behandlung und dergl. gehalten wird.
Wird dem Verlangen des als steuerpflichtig in Anspruch genommenen entsprechend
das Vorhandensein des gesetzlichen Standorts nicht angenommen, so ist hievon derjenigen
Gemeinde, innerhalb welcher der Hund seinen Standort haben soll, Mitteilung zu machen.
Wird von der Gemeinde an der Annahme des Vorhandenseins des gesetzlichen Stand-
orts trotz des Widerspruchs des Steuerpflichtigen oder einer anderen Gemeinde festgehalten,
so ist dem Widersprechenden hievon urkundlich Eröffnung zu machen. Verweigert dann
der Steuerpflichtige unter Festhaltung seines Widerspruchs die Zahlung der Abgabe, so
richtet sich das weitere Verfahren nach Abschnitt II des Gesetzes über die Zwangsvoll-
streckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 und nötigenfalls