Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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nicht als Eigentümer Verzeichneten genügt es, wenn er einen der nach § 11 erforderlichen 
Nachweise erbringt und der in dem Eigentümer- und Grundstückverzeichnis als Eigentümer 
Verzeichnete oder dessen Rechtsnachfolger in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten 
Urkunde oder zu Protokoll des Grundbuchamts seine Einwilligung erteilt oder zur Er- 
teilung derselben rechtskräftig verurteilt wird. 
13. 
Zur Eintragung einer Hypothek oder eines sonstigen Rechts, welches zur Erhaltung 
seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung 
bedarf, genügt es, wenn das Recht von dem Eigentümer angezeigt oder von dem Berech- 
tigten innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet wird, und der Eigentümer in einer öffent- 
lichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde oder zu Protokoll des Grundbuchamts das 
Bestehen einer Eintragung des Rechts in dem zerstörten Grundbuch anerkennt. 
814. 
Die Wiederherstellung einer mit den Grundakten zerstörten Eintragungsbewilligung, 
auf welche im Grundbuch Bezug genommen ist, erfolgt, wenn eine von dem Grundbuch- 
amt erteilte beglaubigte Abschrift beigebracht wird, oder wenn die Beteiligten in einer 
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde oder zu Protokoll des Grundbuchamts 
sich über den Inhalt der zerstörten Eintragungsbewilligung einigen, oder sofern eine 
solche Einigung nicht zustande kommt, wenn der nicht zustimmende Teil zur Erteilung 
seiner Einwilligung rechtskräftig verurteilt wird. 
W 15. 
Nach Ablauf der dreimonatlichen Ausschlußfrist (§ 7) und Erledigung des in § 10 
vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt die Wiederherstellung des Grundbuchs, soweit nicht 
in § 17 ein anderes bestimmt ist, nach den für die Einrichtung der Grundbücher gelten- 
den Vorschriften der Grundbuchordnung und den sie ergänzenden landesrechtlichen Aus- 
führungsbestimmungen, insbesondere nach Maßgabe der Vorschriften der Verfügung des 
Justizministeriums vom 2. September 1899 (Amtsbl. S. 101). 
§ 16. 
Die Eintragungen hinsichtlich der Bezeichnung und Beschreibung der Grundstücke 
erfolgen nach dem Grundstückregister, und soweit dieses vernichtet ist, nach dem Eigen-
	        
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