Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Einziger Paragraph. 
Der Stadtgemeinde Metzingen, welcher durch Verordnung vom 26. März 1899 
(Reg. Blatt S. 239) die Ermächtigung zu Fortsetzung der Erhebung örtlicher Verbrauchs- 
abgaben von Bier und Fleisch bis zum 31. März d. Is. erteilt worden ist, wird die 
weitere Fortsetzung der Erhebung dieser Abgaben in dem genehmigten Betrage bis 
31. März 1905 gestattet. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 2. März 1904. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegewesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Au-slellung ärztlicher Zeuguisse für militärpflichtige Deutsche in 
den russischen Gstserprovinzen. Vom 3. März 1904. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 17. Februar 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1904 
Nr. 9 S. 49) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 3. März 1904. 
Pischek. v. Schnürlen. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 30. November 1903 (Zentralblatt S. 694)“) wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß an Stelle des verstorbenen Dr. mec. Wolfram zu 
Riga dem praktischen Arzte Dr. med. Felix Pilzer daselbst auf Grund des § 42 Ziff. 2 der Wehr- 
ordnung die Ermächtigung erteilt worden ist, die im § 42 unter Ziff. I a und b bezeichneten Zeugnisse über 
die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche 
ihren dauernden Aufenthalt in den russischen Ostseeprovinzen haben. 
Berlin, den 17. Februar 1904. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
*:) Württ. Reg.-Blatt von 1903 S. 608.
	        
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