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Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der etwa
verlangten Einlösungsfrist — finden an Sonntagen und allgemeinen Feier-
tagen überhaupt nicht statt.
Soweit Vorzeigungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen be-
stimmungsmäßig unterblieben sind, werden solche Tage bei Berechnung der
Einlösungsfrist nicht mitgezählt.
4) § 26. „Telegraphische Postanweisungen.“
Im Absatz VI ist am Schlusse des ersten Satzes zu streichen: „(§27)“.
5) § 27. „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.“
a. Die Absätze I und II erhalten folgende Fassung:
I. Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Emp-
fänger durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). Das Ver-
langen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung
hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen
wie „Dringend, Eilig“ usw. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eil-
bestellung nicht ausreichend.
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Emp-
fänger siehe unter XII.
II. Die Zustellung von Eilsendungen erfolgt in der Regel sogleich nach
der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt. Während der Nachtstunden
von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh findet jedoch keine Eilbestellung statt; nur
wenn der Absender den Vermerk „Durch Eilboten“ auf der Adresse hinzu-
gefügt hat „auch nachts“, wird die Eilbestellung auch während dieser Nacht-
stunden ausgeführt.
b. Im Absatz V ist statt der beiden letzten Sätze zu setzen:
Die Postbehörde ist indes berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Wert-
grenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die
unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Post-
behörde, soweit es sich um Sendungen mit Wertangabe, Postanweisungen oder
Pakete handelt, die vom Absender etwa gewünschte Nacht-Eilbestellung be-
schränken.