Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der etwa 
verlangten Einlösungsfrist — finden an Sonntagen und allgemeinen Feier- 
tagen überhaupt nicht statt. 
Soweit Vorzeigungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen be- 
stimmungsmäßig unterblieben sind, werden solche Tage bei Berechnung der 
Einlösungsfrist nicht mitgezählt. 
4) § 26. „Telegraphische Postanweisungen.“ 
Im Absatz VI ist am Schlusse des ersten Satzes zu streichen: „(§27)“. 
5) § 27. „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.“ 
a. Die Absätze I und II erhalten folgende Fassung: 
I. Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Emp- 
fänger durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). Das Ver- 
langen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung 
hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen 
wie „Dringend, Eilig“ usw. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eil- 
bestellung nicht ausreichend. 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Emp- 
fänger siehe unter XII. 
II. Die Zustellung von Eilsendungen erfolgt in der Regel sogleich nach 
der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt. Während der Nachtstunden 
von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh findet jedoch keine Eilbestellung statt; nur 
wenn der Absender den Vermerk „Durch Eilboten“ auf der Adresse hinzu- 
gefügt hat „auch nachts“, wird die Eilbestellung auch während dieser Nacht- 
stunden ausgeführt. 
b. Im Absatz V ist statt der beiden letzten Sätze zu setzen: 
Die Postbehörde ist indes berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Wert- 
grenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die 
unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Post- 
behörde, soweit es sich um Sendungen mit Wertangabe, Postanweisungen oder 
Pakete handelt, die vom Absender etwa gewünschte Nacht-Eilbestellung be- 
schränken.
	        
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