Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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lassen, so hat der Besitzer oder dessen Vertreter sofort davon der Ortspolizeibehörde 
Anzeige zu erstatten und schon vor der amtlichen Feststellung der Seuche das Geflügel 
(Gänse, Enten, Tauben, Hühner aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) 
von öffentlichen Wegen und Wasserläufen, sowie von Orten, die für fremdes Geflügel 
zugänglich sind, fernzuhalten. 
Auch hat er verendetes oder getötetes Geflügel durch Anwendung hoher Hitzegrade 
(Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder nach Be- 
streuen mit frisch gelöschtem (Atz-j) Kalk durch Vergraben in Gruben, welche von einer 
mindestens ½ m starken Erdschicht bedeckt sind, unschädlich zu beseitigen. Zu vergl. auch 
Art. 22 und 110 Ziff. 4 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900, Reg. Blatt S. 921, 
und § 6 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. August 1879, betreffend 
das Kleemeistereiwesen, Reg. Blatt S. 229.5)) Ist die Seuche in der betreffenden Ort- 
schaft noch nicht festgestellt, so sind einige Kadaver in einem verschlossenen Behälter für 
die Untersuchung durch den beamteten Tierarzt aufzubewahren und nach amtstierärztlicher 
Feststellung der Seuche in der vorbezeichneten Weise gleichfalls unschädlich zu beseitigen. 
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle diejenigen Personen ver- 
pflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen, 
sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig tierische Kadaver beseitigen, verwerten oder bear- 
beiten, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch 
der Geflügelcholera oder der Hühnerpest oder von Erscheinungen unter dem Geflügelstande, 
welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntnis erhalten. 
§2. 
Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie durch die Anzeige (§ 1) oder auf anderem 
Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühnerpest oder von dem Ver- 
dachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis erhalten hat, unverzüglich dem 
Oberamt und dem beamteten Tierarzt unter Angabe der Art und der Stückzahl des 
Geflügelbestandes in dem verseuchten Gehöfte Anzeige zu erstatten. Das Oberamt hat 
8 6 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. August 1879 lautet: 
„Das Auswerfen von toten Tieren oder Teilen von solchen in Brunnen, fließende Wasser, Seen, Teiche, 
Dohlen' uw. sowie das Liegenlassen derselben im Freien ist verboten Kvergl. auch Art. 48 des Polizeistrafgesetzes 
vom 27. Dezember 1871 und § 10 Abs. 3 der K. Verordnung vom 6. Juli 1873). 
Die Beseitigung aufgefundener Tierleichen hat die Ortspolizei einzuleiten, jedoch, wenn der Eigentümer 
des toten Tieres bekannt wird, auf Kosten des Eigentümers.“
	        
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