Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

78 
Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige, wohl aber eine andere Kontrollstelle 
(§ 113, 1 der Wehrordnung), so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende 
Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die 
eigentlich zuständige Kontrollstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, 
so kann die Meldung ganz unterbleiben. 
Von jeder An= und Abmusterung der vorgenannten Mannschaften haben die Seemanns- 
ämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolliert werden, nach 
dem beigefügten Muster a sofort Mitteilung zu machen. (5 111, 14 der Wehrordnung.) 
Die Bezirkskommandos bringen die Mitteilungen, welche die dem Beurlaubtenstande der 
Marine angehörenden Kapitäne, Steuerleute mit der Befähigung als Schiffer auf großer 
Fahrt oder als Steuerleute oder Seedampfschiffsmaschinisten I. bis III. Klasse betreffen, 
sofort zur Kenntnis desjenigen Marine-Stationskommandos, welchen die Mannschaften im 
Mobilmachungsfalle zugewiesen werden. 
Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und die bis zur 
Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen 
Mannschaften (5 109, 4b und c der Wehrordnung) müssen sich sowohl bei der Anmusterung 
als auch nach erfolgter Abmusterung bei der Kontrollstelle ab= bezw. zurückmelden. 
Muster # 
6) Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marineteile beurlaubt sind, dürfen ohne 
besondere Genehmigung der zuständigen Bezirkskommandos nicht angemustert werden, haben 
demnach vorher diese Genehmigung einzuholen. (§ 111, 10 der Wehrordnung.) Wegen der 
Ab= und Zurückmeldung bei der Kontrollstelle gilt das im Schlußabsatze der Ziffer 5 Gesagte. 
7) Bei allen Meldungen sind die Militärpässe, Ersatzreserve-bezw. Marine-Ersatzreservepässe, Urlaubs-= 
pässe oder Annahmescheine vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen. Falls 
Seeleute bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubtenstandes bereits 
bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, genügt bei schriftlicher 
Rückmeldung (Ziffer 8) die Beifügung der Abmusterungsbescheinigung, welche von den Seemanns- 
ämtern im Inlande nach anliegendem Muster b auszustellen ist. 
Mo#e 
— 
Die unter Ziffer 5 erwähnten Meldungen können schristlich und portofrei erfolgen. Zu dem 
Zwecke ist auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und der Brief entweder offen oder unter dem 
Siegel der Ortspolizeibehörde zu versenden. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausge- 
schlossen. Die Zurückmeldung (Ziffer 5 Absatz 2) der Mannschaften des 2. Aufgebots der Land- 
wehr und Seewehr kann im Frieden auch durch Familienangehörige, jedoch stets nur unter 
Beibringung der Abmusterungsbescheinigung bewirkt werden. 
9) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (Ziffer 1) und sämtliche 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche sich auf See oder im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.