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Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige, wohl aber eine andere Kontrollstelle
(§ 113, 1 der Wehrordnung), so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende
Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die
eigentlich zuständige Kontrollstelle weitergegeben.
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff,
so kann die Meldung ganz unterbleiben.
Von jeder An= und Abmusterung der vorgenannten Mannschaften haben die Seemanns-
ämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolliert werden, nach
dem beigefügten Muster a sofort Mitteilung zu machen. (5 111, 14 der Wehrordnung.)
Die Bezirkskommandos bringen die Mitteilungen, welche die dem Beurlaubtenstande der
Marine angehörenden Kapitäne, Steuerleute mit der Befähigung als Schiffer auf großer
Fahrt oder als Steuerleute oder Seedampfschiffsmaschinisten I. bis III. Klasse betreffen,
sofort zur Kenntnis desjenigen Marine-Stationskommandos, welchen die Mannschaften im
Mobilmachungsfalle zugewiesen werden.
Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und die bis zur
Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen
Mannschaften (5 109, 4b und c der Wehrordnung) müssen sich sowohl bei der Anmusterung
als auch nach erfolgter Abmusterung bei der Kontrollstelle ab= bezw. zurückmelden.
Muster #
6) Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marineteile beurlaubt sind, dürfen ohne
besondere Genehmigung der zuständigen Bezirkskommandos nicht angemustert werden, haben
demnach vorher diese Genehmigung einzuholen. (§ 111, 10 der Wehrordnung.) Wegen der
Ab= und Zurückmeldung bei der Kontrollstelle gilt das im Schlußabsatze der Ziffer 5 Gesagte.
7) Bei allen Meldungen sind die Militärpässe, Ersatzreserve-bezw. Marine-Ersatzreservepässe, Urlaubs-=
pässe oder Annahmescheine vorzulegen.
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen. Falls
Seeleute bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubtenstandes bereits
bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, genügt bei schriftlicher
Rückmeldung (Ziffer 8) die Beifügung der Abmusterungsbescheinigung, welche von den Seemanns-
ämtern im Inlande nach anliegendem Muster b auszustellen ist.
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Die unter Ziffer 5 erwähnten Meldungen können schristlich und portofrei erfolgen. Zu dem
Zwecke ist auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und der Brief entweder offen oder unter dem
Siegel der Ortspolizeibehörde zu versenden. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausge-
schlossen. Die Zurückmeldung (Ziffer 5 Absatz 2) der Mannschaften des 2. Aufgebots der Land-
wehr und Seewehr kann im Frieden auch durch Familienangehörige, jedoch stets nur unter
Beibringung der Abmusterungsbescheinigung bewirkt werden.
9) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (Ziffer 1) und sämtliche
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche sich auf See oder im