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Art. 2.
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt:
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag
für die Finanzperiode ur men ## angenommen ist u . 72 716 159.A
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für
dieselbe Zeit berechnen an
a. direkten Abgaben asf 433386 972 4
b. indirekten Abgaben aut 530476220 „ 53 86 192
zusammen 166 579 351 4
Der hienach ungedeckt bleibende Betrag des Staatsbedarfs von 10 134 A
ist, soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen Anfall der Einnahmen möglich wird,
aus dem Betriebs- und Vorratskapital der Staatshauptkasse vorzuschießen.
Art. 3.
1) Die Einkommensteuer ist mit 1000, der in Art. 18 des Einkommensteuergesetzes
vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 261) bestimmten Einheitssätze zu erheben.
2) Die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer ist nach Maßgabe der Bestimmungen
des Gesetzes vom–##n (Reg. Bl. S. 344), die Kapitalsteuer nach Maßgabe der
Bestimmungen des Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg.Bl. S. 313) zu
erheben.
Der Steuersatz wird für die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf 2 %½ des
Steuerkapitals, für die Kapitalsteuer auf 2 o9 des steuerbaren Jahresertrags bestimmt.
3) Die Steuer aus Wandergewerben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
15. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1163) zu erheben.
4) Die Umsatzsteuer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1899
(Reg. Bl. S. 1254) zu erheben.
5) Die Abgabe von Wein und Obstmost ist nach den Bestimmungen des Wirtschaftsabgabengesetzes
in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 514) zu erheben.
6) Die Steuer von dem zur Bierbereitung bestimmten Malz ist nach dem Biersteuergesetz
vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 542) zu erheben; der Steuersatz wird auf
10 .4 für den Doppelzentner ungeschrotenes Malz festgesetzt. .