Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art.  2.

Zur  Deckung  dieses  Aufwands  sind  bestimmt:
1)  der  Reinertrag  des  Kammerguts,  welcher  nach  dem  Voranschlag
für  die  Finanzperiode  ur  men  ##  angenommen  ist  u  .  72  716  159.A
2)  die  im  Etat  namentlich  bezeichneten  Steuern,  welche  sich  für
dieselbe  Zeit  berechnen  an
a.  direkten  Abgaben  asf  433386  972  4
b.  indirekten  Abgaben  aut  530476220  „  53  86  192
zusammen  166  579  351  4
Der  hienach  ungedeckt  bleibende  Betrag  des  Staatsbedarfs  von  10  134  A
ist,  soweit  nicht  die  Deckung  aus  dem  wirklichen  Anfall  der  Einnahmen  möglich  wird,
aus  dem  Betriebs-  und  Vorratskapital  der  Staatshauptkasse  vorzuschießen.

Art.  3.

1)  Die  Einkommensteuer  ist  mit  1000,  der  in  Art.  18  des  Einkommensteuergesetzes
vom  8.  August  1903  (Reg.  Bl.  S.  261)  bestimmten  Einheitssätze  zu  erheben.

2)  Die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom–##n  (Reg.  Bl.  S.  344),  die  Kapitalsteuer  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  des  Kapitalsteuergesetzes  vom  8.  August  1903  (Reg.Bl.  S.  313)  zu
erheben.

Der  Steuersatz  wird  für  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  auf  2  %½  des
Steuerkapitals,  für  die  Kapitalsteuer  auf  2  o9  des  steuerbaren  Jahresertrags  bestimmt.

3)  Die  Steuer  aus  Wandergewerben  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
15.  Dezember  1899  (Reg.  Bl.  S.  1163)  zu  erheben.

4)  Die  Umsatzsteuer  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1899
(Reg.  Bl.  S.  1254)  zu  erheben.

5)  Die  Abgabe  von  Wein  und  Obstmost  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Wirtschaftsabgabengesetzes
  in  der  Fassung  vom  4.  Juli  1900  (Reg.  Bl.  S.  514)  zu  erheben.

6)  Die  Steuer  von  dem  zur  Bierbereitung  bestimmten  Malz  ist  nach  dem  Biersteuergesetz
  vom  4.  Juli  1900  (Reg.  Bl.  S.  542)  zu  erheben;  der  Steuersatz  wird  auf
10  .4  für  den  Doppelzentner  ungeschrotenes  Malz  festgesetzt.  .