Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

139 
steher für die Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllotal 
zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen. 
Den Oberämtern ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. In denjenigen 
Orten, in welchen gemäß § 15 Abs. 2 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer 
zum Wahllokal als Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind den 
Berichten einfache Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das 
Nebenzimmer in unmittelbarer Verbindung mit dem Wahllokal steht und nur von 
dem Wahllokal aus betreten werden kann. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 18 des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 22 der Vollzugsverfügung mit 
dem Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor 
an die Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind, 
wie dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen 
Stimmzettel vorgeschrieben ist. Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den 
Wählern mit Ausnahme des am Schluß des 8§ 18 der Vollzugsverfügung angeführten 
Falles der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen 
stets freisteht. 
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt 
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht. 
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag, den 2. September ds. Js., stattzufinden. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die 
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.= 
Bl. S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vom owie 
darauf hingewiesen, daß 
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten 
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen, 
b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel in 
den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm- 
zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.