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steher für die Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllotal
zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen.
Den Oberämtern ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. In denjenigen
Orten, in welchen gemäß § 15 Abs. 2 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer
zum Wahllokal als Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind den
Berichten einfache Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das
Nebenzimmer in unmittelbarer Verbindung mit dem Wahllokal steht und nur von
dem Wahllokal aus betreten werden kann.
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a
bis 18 des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 22 der Vollzugsverfügung mit
dem Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor
an die Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind,
wie dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen
Stimmzettel vorgeschrieben ist. Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den
Wählern mit Ausnahme des am Schluß des 8§ 18 der Vollzugsverfügung angeführten
Falles der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen
stets freisteht.
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht.
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Samstag, den 2. September ds. Js., stattzufinden.
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.=
Bl. S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vom owie
darauf hingewiesen, daß
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen,
b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel in
den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm-
zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat,