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Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahlkommissionen
auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom####
(Reg. Bl. von 1900 S. 232) noch besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahlberechtigten
zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Mergentheim
im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 10. August
ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, also bis Mittwoch, den 16. August ds. Is. einschließlich, auf dem Rathaus
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag, den 21. August ds. Is., haben die
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Mittwoch, den 30. August ds. Is.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am Sonntag, den 27. August ds. Is., zu erfolgen.
6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und
den §§ 13, 15 und 15 a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Absonderungsvorrichtungen
in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vorhanden,
und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvor-