Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  wahlberechtigt  sind,  werden  die  Ortswahlkommissionen
  auf  §  3  der  Vollzugsverfügung  zum  Landtagswahlgesetz  vom####
(Reg.  Bl.  von  1900  S.  232)  noch  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Landtagswahlgesetzes  angeordnete  öffentliche  Aufruf  der  Wahlberechtigten
  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt  Mergentheim
im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen
Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag,  den  10.  August
ds.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
sechs  Tagen,  also  bis  Mittwoch,  den  16.  August  ds.  Is.  einschließlich,  auf  dem  Rathaus
zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  hierüber
Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Montag,  den  21.  August  ds.  Is.,  haben  die
Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch,  den  30.  August  ds.  Is.,

in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  Abs.  3  des  Landtagswahlgesetzes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
hat  spätestens  am  Sonntag,  den  27.  August  ds.  Is.,  zu  erfolgen.

6)  Die  Ortsvorsteher  haben  beizeiten  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ausrüstung
der  Wahllokale  den  Anforderungen  des  Art.  14  Abs.  2  des  Landtagswahlgesetzes  und
den  §§  13,  15  und  15  a  der  Vollzugsverfügung  entspricht,  daß  insbesondere  die  Absonderungsvorrichtungen
  in  der  vorgeschriebenen  Weise  und  in  genügender  Anzahl  vorhanden,
  und  daß  die  zu  benützenden  verdeckten  Wahlurnen  nicht  zu  klein  sind  und  ein
ungehindertes  Einlegen  der  amtlichen  Wahlumschläge  zulassen.  Auch  haben  die  Ortsvor-