Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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1) Der Art. 3 erhält als Abs. 2 folgenden Zusatz: 
Unter den besonderen Vorschriften der Art. 24 Abs. 4, Art. 34 Abs. 3 und 
Art. 38 Abs. 3 sind zum Beitritt als freiwillige Mitglieder berechtigt die Beamten 
der evangelischen Kirchengemeinden, der katholischen Pfarrgemeinden, der israeliti- 
schen Kirchengemeinden und der örtlichen kirchlichen Stiftungen, welche auf die 
Versehung eines Berufsamts ihren Lebensunterhalt gründen. Ausgeschlossen sind 
Unterbeamte (vergl. Art. 1 Abs. 2). Der Beitritt bedarf der Zustimmung der 
Körperschaftsbehörde, in deren Dienst der Beamte steht. 
Der Art. 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Vorschriften der Art. 2 und 3 finden auf diejenigen Körperschaftsbeamten, 
welche einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten körperschaftlichen 
Pensionsanstalt angehören, dann keine Anwendung, wenn ihnen von dieser An- 
stalt unter den in Art. 5 bezeichneten Voraussetzungen Ruhegehalte und ihren 
Hinterbliebenen Sterbenachgehalte und Pensionen von mindestens der in Art. 11 
und 18 bis 20 vorgesehenen Höhe gewährt werden, und wenn in die bei Fest- 
stellung der Ruhegehalte in Betracht kommende Dienstzeit diejenige Zeit ein- 
gerechnet wird, während deren der Beamte 
1. einer anderen, den vorbezeichneten Voraussetzungen entsprechenden körperschaft- 
lichen Pensionsanstalt oder der Pensionskasse für körperschaftliche Beamte an- 
gehört hat — beziehungsweise der letzteren beizutreten verpflichtet oder berech- 
tigt gewesen wäre, wenn schon damals diese Kasse bestanden hätte —, sofern 
er die für diese Zeit noch zu erhebenden Jahresbeiträge nachzahlt oder die 
ihm etwa zurückerstatteten oder nachgelassenen Einzahlungen entrichtet, und 
sofern nicht die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 Anwendung findet, oder 
. im inländischen Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst auf Lebenszeit 
oder nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf vierteljährige Kündigung 
angestellt oder nach den für diese Dienste geltenden Vorschriften mit dem 
Anspruch auf Einrechnung in die Dienstzeit unständig verwendet war. 
3) Der Art. 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
In die Dienstzeit wird auch die Zeit eingerechnet, während deren der Beamte 
1. in einem früher bekleideten Amte der Kasse oder einer körperschaftlichen Pen- 
sionsanstalt (Art. 4) angehört hat, sofern er die ihm etwa zurückerstatteten 
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