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1) Der Art. 3 erhält als Abs. 2 folgenden Zusatz:
Unter den besonderen Vorschriften der Art. 24 Abs. 4, Art. 34 Abs. 3 und
Art. 38 Abs. 3 sind zum Beitritt als freiwillige Mitglieder berechtigt die Beamten
der evangelischen Kirchengemeinden, der katholischen Pfarrgemeinden, der israeliti-
schen Kirchengemeinden und der örtlichen kirchlichen Stiftungen, welche auf die
Versehung eines Berufsamts ihren Lebensunterhalt gründen. Ausgeschlossen sind
Unterbeamte (vergl. Art. 1 Abs. 2). Der Beitritt bedarf der Zustimmung der
Körperschaftsbehörde, in deren Dienst der Beamte steht.
Der Art. 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften der Art. 2 und 3 finden auf diejenigen Körperschaftsbeamten,
welche einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten körperschaftlichen
Pensionsanstalt angehören, dann keine Anwendung, wenn ihnen von dieser An-
stalt unter den in Art. 5 bezeichneten Voraussetzungen Ruhegehalte und ihren
Hinterbliebenen Sterbenachgehalte und Pensionen von mindestens der in Art. 11
und 18 bis 20 vorgesehenen Höhe gewährt werden, und wenn in die bei Fest-
stellung der Ruhegehalte in Betracht kommende Dienstzeit diejenige Zeit ein-
gerechnet wird, während deren der Beamte
1. einer anderen, den vorbezeichneten Voraussetzungen entsprechenden körperschaft-
lichen Pensionsanstalt oder der Pensionskasse für körperschaftliche Beamte an-
gehört hat — beziehungsweise der letzteren beizutreten verpflichtet oder berech-
tigt gewesen wäre, wenn schon damals diese Kasse bestanden hätte —, sofern
er die für diese Zeit noch zu erhebenden Jahresbeiträge nachzahlt oder die
ihm etwa zurückerstatteten oder nachgelassenen Einzahlungen entrichtet, und
sofern nicht die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 Anwendung findet, oder
. im inländischen Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst auf Lebenszeit
oder nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf vierteljährige Kündigung
angestellt oder nach den für diese Dienste geltenden Vorschriften mit dem
Anspruch auf Einrechnung in die Dienstzeit unständig verwendet war.
3) Der Art. 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
In die Dienstzeit wird auch die Zeit eingerechnet, während deren der Beamte
1. in einem früher bekleideten Amte der Kasse oder einer körperschaftlichen Pen-
sionsanstalt (Art. 4) angehört hat, sofern er die ihm etwa zurückerstatteten
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