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oder nachgelassenen Einzahlungen entrichtet, und sofern nicht die Bestimmung
des Art. 8 Abs. 1 Anwendung findet,
2. im inländischen Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst auf Lebenszeit
oder nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf vierteljährige Kündigung
angestellt oder nach den für diese Dienste geltenden Vorschriften mit dem
Anspruch auf Einrechnung in die Dienstzeit unständig verwendet war,
3. vor dem Eintritt in das Amt beziehungsweise vor dem Beitritt zur Pensionsktasse
im Kriege bei einem mobilen oder einem Ersatztruppenteil Dienste geleistet
hat. Als Kriegsdienstzeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer
angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der
Demobilmachung.
4) Der Art. 23 erhält folgende Fassung:
. Die Anweisung der Ruhegehalte und der Bewilligungen für die Hinterbliebenen
erfolgt bei den Ortsvorstehern, den Verwaltungsaktuaren, den Beamten
der Amtskörperschaften und der Landarmenverbände, sowie den in Art. 3 Abs. 2
bezeichneten Beamten durch die Kreisregierung, bei den übrigen Gemeindebeamten
durch die zur Wahl der betreffenden Beamten zuständige Behörde.
5) Der Art. 24 wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt:
Bei den in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Beamten ist die Kreisregierung in
den Fällen des Abs. 1 und 2 zur GEntscheidung zuständig, in den Fällen des
Abs. 1 auf Antrag der für die Dienstenthebung zuständigen Behörde.
Der Art. 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Körperschaftskassen sind verpflichtet, die in Abs. 1 bezeichneten Bezüge
auf Anweisung der Pensionskasse gegen Wiedererstattung durch diese vorschußweise
auszubezahlen.
Dem Art. 30 werden als Abs. 3 bis 6 folgende Bestimmungen angefügt:
Bei dem lübertritt aus dem inländischen Staats-, Kirchen= oder öffentlichen
Schuldienst oder aus einem Amt, welches die Beteiligung bei einer körperschaftlichen
Pensionsanstalt (Art. 4) begründet, in den Dienst einer bei der Pensionskasse
beteiligten Körperschaft sind Jahresbeiträge nicht nachzuzahlen und das
Eintrittsgeld wird nur von einer Gehaltserhöhung erhoben. Dasselbe gilt
sowohl bei dem libertritt aus dem inländischen Staats-, Kirchen= oder Schul-6
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