Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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oder  nachgelassenen  Einzahlungen  entrichtet,  und  sofern  nicht  die  Bestimmung
des  Art.  8  Abs.  1  Anwendung  findet,

2.  im  inländischen  Staats-,  Kirchen=  oder  öffentlichen  Schuldienst  auf  Lebenszeit
oder  nach  Vollendung  des  25.  Lebensjahres  auf  vierteljährige  Kündigung
angestellt  oder  nach  den  für  diese  Dienste  geltenden  Vorschriften  mit  dem
Anspruch  auf  Einrechnung  in  die  Dienstzeit  unständig  verwendet  war,

3.  vor  dem  Eintritt  in  das  Amt  beziehungsweise  vor  dem  Beitritt  zur  Pensionsktasse
  im  Kriege  bei  einem  mobilen  oder  einem  Ersatztruppenteil  Dienste  geleistet
hat.  Als  Kriegsdienstzeit  gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tage  einer
angeordneten  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der
Demobilmachung.

4)  Der  Art.  23  erhält  folgende  Fassung:

.  Die  Anweisung  der  Ruhegehalte  und  der  Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen
  erfolgt  bei  den  Ortsvorstehern,  den  Verwaltungsaktuaren,  den  Beamten
der  Amtskörperschaften  und  der  Landarmenverbände,  sowie  den  in  Art.  3  Abs.  2
bezeichneten  Beamten  durch  die  Kreisregierung,  bei  den  übrigen  Gemeindebeamten
  durch  die  zur  Wahl  der  betreffenden  Beamten  zuständige  Behörde.

5)  Der  Art.  24  wird  durch  folgenden  Abs.  4  ergänzt:

Bei  den  in  Art.  3  Abs.  2  bezeichneten  Beamten  ist  die  Kreisregierung  in
den  Fällen  des  Abs.  1  und  2  zur  GEntscheidung  zuständig,  in  den  Fällen  des
Abs.  1  auf  Antrag  der  für  die  Dienstenthebung  zuständigen  Behörde.

Der  Art.  25  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Die  Körperschaftskassen  sind  verpflichtet,  die  in  Abs.  1  bezeichneten  Bezüge
auf  Anweisung  der  Pensionskasse  gegen  Wiedererstattung  durch  diese  vorschußweise
  auszubezahlen.

Dem  Art.  30  werden  als  Abs.  3  bis  6  folgende  Bestimmungen  angefügt:

Bei  dem  lübertritt  aus  dem  inländischen  Staats-,  Kirchen=  oder  öffentlichen
Schuldienst  oder  aus  einem  Amt,  welches  die  Beteiligung  bei  einer  körperschaftlichen
  Pensionsanstalt  (Art.  4)  begründet,  in  den  Dienst  einer  bei  der  Pensionskasse
  beteiligten  Körperschaft  sind  Jahresbeiträge  nicht  nachzuzahlen  und  das
Eintrittsgeld  wird  nur  von  einer  Gehaltserhöhung  erhoben.  Dasselbe  gilt
sowohl  bei  dem  libertritt  aus  dem  inländischen  Staats-,  Kirchen=  oder  Schul-6



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