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e) Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, und Holzmehl,
Salpeter und kohlensauren Alkalien lbeziehungsweise alkalischen Erden]),
I) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Gemengen
und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen
Stoffen);
3) Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte,
nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, sowie
Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden Salpeterarten;
4) Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze enthalten, geladene Geschosse,
Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, sprengkräftige Zündungen, welche zum
Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces)
5) alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Spreng-
stoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von
der Landespolizeibehörde gestattet werden.
§ 3.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziff. 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach
§2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
1) Nitroglyzerin als solches und in Lösungen;
2) Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und
die damit dargestellten Präparate;
3) Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
4) Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen;
5) Sprengstoffe welche entweder:
a. bei einer Temperatur bis zu K 40 Grad Celsius zur Selbstzersetzung neigen, oder
b. welche enthalten:
aa. chlorsaure Salze (mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen
18 2 Nr. 4)), oder
bb. pikrinsaure Salze, oder
cc. Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 4), oder
dd. Schwefelkupfer;