184
in der Gemeinde als ortsanwesend gezählten männlichen und weiblichen Personen vor-
läufig festzustellen und spätestens bis zum 8. Dezember dem Oberamt anzuzeigen.
Sodann sind nach genauer Prüfung die Ergebnisse aus den Kontrollisten und aus
—ie den Haushaltungslisten in die Gemeindeliste (vergl. Anlage II zu gegenwärtiger Ver-
E]mn*(nQQJ*i sügung) einzutragen, wobei darauf zu achten ist, daß, wo ein Zählbezirk aus mehreren
Ortschaften oder Wohnplätzen (Parzellen) besteht, die Ergebnisse für jede Gemeinde-
parzelle besonders summiert werden müssen.
Die Gemeindeliste ist mit den zählbezirksweise geordneten Zählpapieren sofort
nach Abschluß an das Oberamt einzusenden und zwar spätestens:
von den Gemeinden bis zu höchstens 10 000 Einwohnern bis zum 31. Dezember 1905,
von Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern bis zum 31. Jannar 1906.
8 10.
Das Oberamt hat spätestens bis zum 15. Dezember 1905 aus den von den Ge—
meinden einlaufenden Anzeigen (vergl. § 9 Abs. 1) eine vorläufige Oberamtsübersicht
aufzustellen und umgehend an das Statistische Landesamt einzusenden.
Es hat sodann die aus den einzelnen Gemeinden einlaufenden Haushaltungs-
listen, Kontrollisten und Gemeindelisten (vergl. § 9 Abs. 2) möglichst eingehend
nachzuprüfen, bei Anständen sofortige Berichtigung durch die Gemeindebehörden zu fordern
und schließlich die Ergebnisse der Gemeindelisten parzellen= und gemeindeweise
in die Oberamtsliste einzutragen, zu welch letzterer das Formular jedem Oberamt
zweifach zugehen wird. Ein Exemplar der Oberamtsliste ist mit den wohlgeordneten
Zählpapieren der Gemeinden spätestens bis zum 15. Februar 1906 an das Statistische
Landesamt einzusenden; das andere ist in der Registratur des Oberamts aufzubewahren.
§ 11.
Die für die Zählung erforderlichen Zählpapiere werden spätestens bis Ende Oktober
von dem Statistischen Landesamt an die Oberämter in der erforderlichen Anzahl versandt
werden.
Die Oberämter werden angewiesen, ihrerseits alles vorzubereiten, wodurch die rasche
und zuverlässige Durchführung der Zählung gefördert wird.
Stuttgart, den 25. August 1905.
Für den Staatsminister des Innern: Für den Staatsminister der Finanzen:
Scheurlen. Haffner.