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§ 22.
Nach dem Abschluß eines jeden Rechnungsjahres wird der etwaige Fehlbetrag des
verflossenen Jahres nach Vorschrift des Art. 31 des Gesetzes festgestellt, sodann auf
Grund des Besoldungskatasters nach vorgängiger Richtigstellung desselben (§ 16 Abs. 2)
die Gesamtkatastersumme nach dem Stande des vorangegangenen 31. März berechnet und
hienach die Umlage des zu deckenden Fehlbetrags auf die beteiligten Körperschaften voll-
zogen (vergl. Art. 32 des Gesetzes).
Der jede Körperschaft treffende Betrag wird der Körperschaftsbehörde schriftlich mit
der Aufforderung bekannt gegeben, denselben binnen vier Wochen nach Empfang des
Ausschreibens an die Pensionskasse zu bezahlen. In dem Ausschreiben ist der Betrag
der Jahresumlage, dessen Verhältnis zur Gesamtkatastersumme und der Betrag der auf
die Beamten der Körperschaft entfallenden Katastersumme anzugeben.
Die Körperschaften haben den sie treffenden Umlagebetrag nach Abzug etwaiger für
die Kasse geleisteter und noch nicht zurückerstatteter Vorschüsse binnen der im Ausschreiben
bestimmten Frist portofrei an die Pensionskasse einzusenden.
Anweisung und Ausbezahlung der Pensionen und Sterbenachgehalte.
8 23.
Das bei Anweisung der Ruhegehalte einzuhaltende Verfahren ist durch Art. 24 des
Gesetzes geregelt.
Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit genügt in der Regel die Vorlage eines ärzt-
lichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand des seine Zuruhesetzung nachsuchenden
Beamten. Der zur Entscheidung über die Zuruhesetzung berufenen Behörde ist es jedoch
unbenommen, erforderlichenfalls die Beibringung weiterer Belege zu verlangen.
8 24.
Den Gesuchen um Einsetzung in den Bezug des Sterbenachgehalts, sowie der Witwen-
und (Waisenpensionen ist eine Sterbeurkunde, sowie ein Auszug aus dem Familien=
register, welcher die in Betracht kommenden Hinterbliebenen unter Angabe der Zeit ihrer
Geburt vollständig enthält, beizuschließen.
§25.
Bei der Feststellung der Höhe der Ruhegehalte, Sterbenachgehalte, Witwen= und