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8 27.
Nach Feststellung der Ruhegehalte oder der Bewilligungen für die Hinterbliebenen
wird von der zuständigen Behörde (vergl. Art. 23 des Gesetzes) dem Bezugsberechtigten
hierüber Bescheid erteilt und eine schriftliche Anweisung zur Ausbezahlung der verwilligten
Bezüge dem Kassier der Pensionskasse übermittelt. In der Anweisung sind die bezugs-
berechtigten Personen, sowie die verwilligten Bezüge ihrem Betrag nach genau zu be-
zeichnen; auch ist bei fortlaufenden Bezügen der Zeitpunkt ihres Beginns fest zu bestimmen.
Gleichzeitig werden die über die Verwilligung erwachsenen Akten dem Ausschuß des
Verwaltungsrats der Pensionskasse zum Zweck der ihm nach Art. 35 des Gesetzes ob-
liegenden Prüfung übersendet. Dem letzteren wird zur Pflicht gemacht, die mitgeteilten
Akten nach vollzogener Prüfung mit tunlichster Beschleunigung zurückzugeben.
Bei den in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten kirchlichen Beamten hat die Kreis-
regierung im Falle der Nichtgewährung eines Ruhegehalts auch der zuständigen Ober-
kirchenbehörde eine Ausfertigung des Bescheids mitzuteilen.
8 28.
Die Sterbenachgehalte werden in der Regel von der Pensionskasse den Bezugs-
berechtigten unmittelbar ausbezahlt.
Die Bezahlung der Ruhegehalte, sowie der Witwen= und Waisenpensionen erfolgt,
wenn die Bezugsberechtigten die ihnen zukommenden Bezüge nicht persönlich bei der
Pensionskasse erheben, durch Vermittelung der Gemeindepflege ihres Wohnorts, welche
zu diesem Zweck vom Kassier der Pensionskasse mit entsprechender Anweisung versehen
wird (vergl. auch § 21 Abs. 2).
Die Auszahlung der Ruhegehalte für ehemalige Amtskörperschaftsbeamte und der
Pensionen für die Hinterbliebenen von solchen kann auf die Oberamtspflege angewiesen werden.
Ebenso kann die Ausbezahlung der Ruhegehalte für ehemalige kirchliche Beamte
im .Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes, sowie der Pensionen für die Hinterbliebenen
von solchen auf die kirchlichen Kassen, aus welchen die Beamten ihren Gehalt bezogen
haben, angewiesen werden, falls die Bezugsberechtigten am Sitz der Kasse wohnen.
Die Bestimmung des Art. 26 des Gesetzes, wonach Ansprüche auf die in Art. 25
Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Bezüge mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abgetreten,
verpfändet oder sonst übertragen werden können, als dieselben gesetzlich der Pfändung
unterliegen, ist nach Art. 283 Ziff. 47 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum