Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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leisteten Vorschüssen aufzurechnen und zu vergüten. Für die verrechneten Belohnungen 
sind an die Pensionskasse Bescheinigungen einzusenden. 
Kassen= und Rechnungsführung. 
9#31. 
Der Kassier der Pensionskasse ist zur Sicherheitsleistung verpflichtet, deren Oöhe vom 
Verwaltungsrat der Kasse mit Genehmigung des Ministeriums des Innern festgesetzt wird. 
Auf die Form der Sicherheitsleistung finden die diesfalls für die Rechner der Ge- 
meinden und Amtskörperschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
§ 32. 
Der Kassier führt über die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Pensionskasse 
ein Hauptbuch, welches alljährlich abgeschlossen wird und zugleich als Rechnung dient, 
sowie ein Tagbuch. 
Außerdem sind zu führen: 
a. ein Abrechnungsbuch über die zum Einzug zu bringenden Eintrittsgelder und 
Jahresbeiträge samt etwaigen Nachzahlungen und über die Umlagebeträge; 
b. ein Abrechnungsbuch über die auszubezahlenden Ruhegehalte Sterbenachgehalte, 
Witwen= und Waisenpensionen; 
. ein Verzeichnis der der Kasse angehörigen beitragspflichtigen Mitglieder (Beamten 
und Pensionäre), sowie 
d. ein Verzeichnis der Pensionsempfänger. 
833. 
In das in § 32 Abs. 2 Buchstabe a bezeichnete Abrechnungsbuch wird eingetragen, 
wie viel jeder der Kasse angehörige Beamte an Eintrittsgeld, Jahresbeiträgen und et- 
waigen Nachzahlungen zu entrichten hat, ferner wie viel, falls er früher einer anderen 
Pensionskasse angehört hat, an Eintrittsgeldern und Jahresbeiträgen von dieser oder dem 
Beamten selbst an die Kasse auszufolgen ist, sodann wie viel Umlageanteil die Körper- 
schaft für den Beamten zu bezahlen hat, endlich wie viel von allen diesen Schuldigkeiten 
bar oder durch Aufrechnung von Forderungen der Körperschaftskassen an die Kasse (an 
Vorschüssen, Einzugsgebühren) tatsächlich entrichtet und wie viel hievon etwa noch im Rest 
geblieben ist.
	        
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