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Mitgliedschaft bei einer anderen Pensionskasse bedingenden Dienst (vergl. Art. 7 Abf.. 1
Ziff. 1 und 2 des Gesetzes) übergetreten sind, sind von dem Kassier der Pensionskasse
für Körperschaftsbeamte im Auftrag des Verwaltungsrats insoweit der Pensionskasse,
welche die Pensionslast übernommen hat, auf deren Anfordern ohne Zinsenberechnung
auszufolgen, als die Einzahlungen dem Beamten nicht bereits zurückerstattet worden find.
Von der Ausfolge solcher Einzahlungen hat der Kassier auch den betreffenden Beamten
in Kenntnis zu setzen.
g 40.
Wenn die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte zu dem Eintrittsgeld, welches sie
von einem Beamten mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zur Kasse bereits erhoben hat,
infolge der Vorschriften in Art. III des Gesetzes vom 28. Juli 1905 weiteres Eintritts-
geld für denselben erhält, so hat sie dieses, falls es weniger beträgt als das früher er-
hobene Eintrittsgeld oder ihm gleichkommt, dem Beamten sofort im ganzen Betrag zurück-
zuerstatten.
übersteigt dagegen das weitere Eintrittsgeld das früher erhobene, so ist dem Beamten
nur ein dem letzteren gleichkommender Betrag zurückzuerstatten; der überschießende Teil
verbleibt der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte, ist aber bei einer etwaigen späteren
Gehaltserhöhung an dem Eintrittsgeld, welches von dieser zu entrichten ist, zu Gunsten
des Beamten in Abzug zu bringen.
Wenn nach diesen Bestimmungen einem Beamten die von ihm nach Art. III Abl. 2
des Gesetzes vom 28. Juli 1905 unmittelbar an die Pensionskasse zu machenden Ein-
zahlungen ganz oder zum Teil wieder zurückzuerstatten wären, so ist nur der den etwaigen
Rückerstattungsanspruch übersteigende Betrag von ihm zu erheben.
Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 bis 3) finden auch auf die körperschaftlichen
Pensionsanstalten im Sinne des Art. 4 des Gesetzes Anwendung.
§ 41.
Durch vorstehende Bestimmungen wird die Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 1. Dezember 1894 (Reg. Bl. S. 326) ersetzt.
Stuttgart, den 15. Dezember 1905.
Pischek. Weizsäcker. Zeyer.