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Staatsvertrag
zwischen
Württemberg und Bayern zur Bereinigung der TLandesgrenze.
Die zum Abschluß eines Vertrags über Bereinigung der Landesgrenze zwischen
Württemberg und Bayern ernannten beiderseitigen Bevollmächtigten sind unter Vor-
behalt der Ratifikation der beiderseitigen Staatsregierungen auf Grund der von der ge-
meinschaftlichen Grenzrevisionskommission in den Jahren 1899—1904 gepflogenen Ver-
handlungen über folgende Bestimmungen übereingekommen.
Art. 1.
b: : s . württ. Markung und Gemeinde Michelbach a. d. L.,
Zwischen den Hoheitssteinen Nr. 436 und 137 tanr. Sieursgemeinde Gailroth, Begirtgäne
Oberamts Gerabronn,
Nothenburg o. . wurde im Jahr 1886 die Grenzlinie durch ein zu der Ortschaft Leits-
weiler, Gemeinde Gailroth, gehöriges Wohn= und Okonomiegebäude in der Weise über-
baut, daß 11 uUm der Grundfläche der Scheuer württembergisch, der ganze übrige Teil
bayrisch ist. Ebenso steht zwischen Hoheitsstein Nr. 434 und 435 die zur Ortschaft Leits-
weiler gehörige Brechhütte, welche zur Zeit als Remise benützt wird, in der Weise auf
der Grenze, daß 8 uUm württembergisches Gebiet überbaut sind.
Zur Beseitigung dieser Mißstände wird festgesetzt, daß in beiden Fällen die auf
württembergischem Gebiet liegenden überbauten Flächen an Bayern überlassen werden.
Es kommen hienach von württembergischem Gebiet an Bayern 19 qm.
(Vergl. 8. Kommissionsprotokoll, Crailsheim, den 20. Juni 1901, Ziff. III und
Beil. 1 — Handriß Nr. 88 nördlich der Donau.)
Art. 2.
6 . . 9 ;4 947 wurtt. Marlung und Gemeinde Leukershausen, Oberamts
Von Hoheitsstein Nr. 246 bis 247 bayr. Steuergemeinde Haundorf, Bezirksamts
““*i bildet das rechte Ufer des Längenbaches die Grenze. Nur die von der
württembergischen Parzelle Nr. 153 b umgebene bayrische Plan-Nr. 637 ½ im Flächen-
gehalt von 3 a 40 qm liegt jenseits des Baches. Diese Plan-Nr. 637 ½ wurde im
Jahr 1868 von der bayrischen Plan-Nr. 637b nach erfolgter Korrektion des Baches ab-