Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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b. In gleicher Weise wird zwischen Hoheitsstein Nr. 96 und 97 der Lohweiher= 
graben, welcher die Landesgrenze bildet, in seinem nunmehr korrigierten Laufe zwischen den 
württ. Parzelle-Nr. 52 und 55 Markung Bettensweiler, Gemeinde Neuravensburg, Oberamts Wangen, als 
bayr. Plan-Nr. 697, 699 und 380 Steuergemeinde Weißensberg, Bezirksamts Lindau, 
Landesgrenze anerkannt. 
württ. Parzelle-Nr. 1 und 2 Markung Hüttenweiler, Gemeinde Neuravensburg, 
6. Ebenso hat bei den bayr. Plan-Nr. 374 und 379 Steuergemeinde Weißensberg, 
Oberamts Wangen, 
Bezirksamus Lindau die Landesgrenze dem korrigierten Lauf des Lohweihergrabens zu folgen. 
Hiedurch erhält Bayern, wie aus der Beilage 8 (Handriß Nr. 19 südlich der Donau) 
ersichtlich, einen Gebietszuwachs von 6 a 30 qm. 
d. Durch die Geradelegung des die Landesgrenze bildenden Schwarzenbachs bei 
württ. Parzelle-Nr. 111 Markung Obermorweiler, Gemeinde Niederwangen, Oberamts Wangen, sind zwei im 
dbeayr. Plan-Nr. 412 101 a, Steuergemeinde Wohmbrechts, Bezirksamts Lindau, - 
wesentlichen sich ausgleichende Gebietsteile abgeschnitten worden. 
Auch hier wird die Landesgrenze der Korrektion entsprechend verlegt. 
e. Nach Art. 1 § 4 des Staatsvertrags zwischen Württemberg und Bayern vom 
5. August 1821 soll das alte Bett des Eschachflusses, wie solches im Jahr 1812, beziehungs- 
der württ. Markungen Bergorte, Oberamts 9 Wald und Sch bsfelo Ober- 
weise 1819 innerhalb " — t““*3 ##eethel, s *½# 
a , bestand, als Grenze betrachtet werden. Nach der im Jahr 1903 vor- 
genommenen polygonometrischen Vermessung des ganzen Flußlaufs von Hoheitsstein 
Nr. 354 bis 366 auf den genannten Markungen hat sich eine Reihe von Abweichungen 
des jetzigen Flußlaufs gegenüber dem früheren ergeben, so daß bayrische Gebietsteile auf 
das linke und württembergische auf das rechte Flußufer zu liegen gekommen sind. 
Da diese abgeschnittenen Flächen sich im wesentlichen ausgleichen, wird die Mitte 
des im Jahr 1903 aufgemessenen Flußlaufs von Hoheitsstein Nr. 354 bis 366 als Landes- 
grenze festgesetzt. 
I. Nach dem Staatsvertrag von 1810 zieht sich die Landesgrenze von Hoheitsstein Nr. 155 
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reichen gemeinschaftlichen Argen nach bis zu dem Ort Malaichen (Hoheitsstein Nr. 157). 
Die im Jahr 1903 stattgehabte Vermessung hat gleichfalls ergeben, daß die Argen 
ihren Lauf gegen früher an verschiedenen Punkten geändert hat. 
Auch hier gleichen sich die durch den veränderten Flußlauf abgetrennten Gebietsteile
	        
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