Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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2) auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbidfüllung, jedoch unbeschadet 
der Bestimmungen im 8 8 und 89 Abs. 1 Satz 2; 
3) auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger als 10 Kilogramm; 
4) auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen Carbid hergestellt wird. 
22. 
Das Ministerium des Innern behält sich vor, in einzelnen Fällen beim Vorliegen 
besonderer Verhältnisse Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verfügung zu- 
zulassen. 
§ 23. 
Die Bestimmungen dieser Verfügung finden auch auf die Anlagen zur fabrikmäßigen 
Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen Anwendung, welche als chemische 
Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Her- 
stellung von flüssigem Azetylen sind außerdem die Bestimmungen des Gesetzes vom 
9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng- 
stoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) zu beachten. 
8 24. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
30. September 1898, betreffend die Herstellung und Verwendung von Azetylen (Reg. Bl. 
S. 211) außer MWirkung. 
Stuttgart, den 1. Juni 1905. 
Pischek.
	        
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