Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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bürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht 
in diese Rechte wieder eingesetzt sind. 
Art. 10. 
Der § 143 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 6 des Verfassungsgesetzes vom 
26. März 1868 und Art. IV des Gesetzes vom 16. Juni 1882, betreffend Anderungen 
des Landtagswahlgesetzes vom 26. März 1868, Reg. Bl. S. 212) wird dahin abgeändert: 
8 143. 
Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht durch einen Bevollmächtigten geschehen. 
Art. 11. 
An die Stelle des § 144 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 7 des Verfassungs- 
gesetzes vom 26. März 1868) treten folgende Bestimmungen: 
8 144. 
Bei den Wahlen zur Ersten Kammer (§ 132 und 132 a) und bei den Wahlen der 
Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte zur Zweiten Kammer (§ 133 Ziff. 1 und 
2) gilt, vorbehältlich der in Abs. 3 getroffenen Bestimmung, im ersten Wahlgang nur 
derjenige als gewählt, auf welchen sich mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen 
Stimmen vereinigt hat. 
Hat sich eine solche Mehrheit nicht ergeben, so ist ein zweiter Wahlgang anzuordnen, 
bei welchem die verhältnismäßige Stimmenmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit 
das Los entscheidet. 
Die sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart und die siebzehn Abgeordneten der 
beiden Landeswahlkreise werden je in einem Wahlgang nach dem Grundsatz der Listen- 
und Verhältniswahl gewählt. 
8 144a. 
Nach den Vorschriften des 8 144 Abs. 1 und 2 werden auch die Vorschlagswahlen 
für die Ernennung der Vertreter des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft 
sowie des Handwerks zu der Ersten Kammer (§ 132b) vorgenommen.
	        
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