Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art.  12.

Der  §  145  der  Verfassungsurkunde  (vergl.  Art.  8  des  Verfassungsgesetzes  vom
26.  März  1868)  wird  aufgehoben.

Art.  13.

Der  §  146  der  Verfassungsurkunde  erhält  folgende  Fassung:

Zum  Abgeordneten  der  Zweiten  Kammer  kann  jeder  gewählt  werden,  welchem  die
oben  (§  134  und  §  135)  vorgeschriebenen  Eigenschaften  nicht  fehlen.  Jedoch  können
bei  den  Wahlen  für  die  Abgeordneten  der  Oberamtsbezirke  und  Städte  Staatsdiener
nicht  innerhalb  des  Bezirks  ihrer  Amtsverwaltung  und  Kirchendiener  nicht  innerhalb  des
Oberamtsbezirks,  in  welchem  sie  wohnen,  gewählt  werden.

Auch  können  die  der  Ersten  Kammer  durch  Geburt  oder  Amt  angehörenden  Mitglieder
  in  die  Ständeversammlung  nicht  gewählt  werden.

Beamte  bedürfen  zur  Annahme  einer  Wahl  keines  Urlaubs.

Wenn  ein  gewähltes  Ständemitglied  ein  besoldetes  Reichs=  oder  Staatsamt  annimmt,
oder  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Gehalt
oder  Rang  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  der  Ständeversammlung
und  kann  seine  Stelle  in  derselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Art.  14.
Der  §  147  der  Verfassungsurkunde  erhält  folgende  Fassung:

8  147.

Wer  mehrmals  in  die  Ständeversammlung  gewählt  worden  ist,  kann  nur  eine  der
auf  ihn  gefallenen  Wahlen  annehmen.
Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  beider  Kammern  sein.

Art.  15.
Der  §  148  der  Verfassungsurkunde  wird  aufgehoben.

Art.  16.

Der  §  151  der  Verfassungsurkunde  (Art.  9  und  10  des  Verfassungsgesetzes  vom
26.  März  1868)  erhält  folgende  Fassung: