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Art. 12.
Der § 145 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 8 des Verfassungsgesetzes vom
26. März 1868) wird aufgehoben.
Art. 13.
Der § 146 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
Zum Abgeordneten der Zweiten Kammer kann jeder gewählt werden, welchem die
oben (§ 134 und § 135) vorgeschriebenen Eigenschaften nicht fehlen. Jedoch können
bei den Wahlen für die Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte Staatsdiener
nicht innerhalb des Bezirks ihrer Amtsverwaltung und Kirchendiener nicht innerhalb des
Oberamtsbezirks, in welchem sie wohnen, gewählt werden.
Auch können die der Ersten Kammer durch Geburt oder Amt angehörenden Mitglieder
in die Ständeversammlung nicht gewählt werden.
Beamte bedürfen zur Annahme einer Wahl keines Urlaubs.
Wenn ein gewähltes Ständemitglied ein besoldetes Reichs= oder Staatsamt annimmt,
oder im Reichs= oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Gehalt
oder Rang verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Ständeversammlung
und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Art. 14.
Der § 147 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
8 147.
Wer mehrmals in die Ständeversammlung gewählt worden ist, kann nur eine der
auf ihn gefallenen Wahlen annehmen.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.
Art. 15.
Der § 148 der Verfassungsurkunde wird aufgehoben.
Art. 16.
Der § 151 der Verfassungsurkunde (Art. 9 und 10 des Verfassungsgesetzes vom
26. März 1868) erhält folgende Fassung: