Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Das ständische Amtspersonal besteht außer den Beamten der Staatsschuldenkasse 
für beide Kammern aus einem Archivar, für jede Kammer aus einem Kanzleidirektor 
und den weiter erforderlichen Kanzleibeamten. Die Kanzleidirektoren haben zugleich bei 
dem Ausschuß das Sekretariat zu versehen. 
Die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der Staatsschuldenkasse sowie der Archivar 
werden von den vereinigten Kammern, die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der 
einzelnen Kammern werden je von der betreffenden Kammer gewählt. Die anderen 
Beamten der Staatsschuldenkasse werden von der Staatsschuldenverwaltungsbehörde und 
die übrigen Beamten jeder Kammer von deren Präsidenten angestellt und entlassen. 
Dem König ist die Anstellung der auf Lebenszeit gewählten Beamten zur Bestätigung 
vorzulegen, ausgenommen die Wahl der Kanzlisten, von welcher nur Anzeige zu machen ist. 
Die Dienststellung der ständischen Beamten richtet sich im übrigen nach den bei den 
Königlichen Beamten geltenden Gesetzen. 
Das gesamte ständische Amtspersonal steht bei nichtversammeltem Landtag unter der 
Aufsicht und den Befehlen des Ausschusses, welcher auch die erforderlich werdenden Amts- 
verweser zu bestellen hat. 
Art. 30. 
Der zweite Absatz des § 194 der Verfassungsurkunde wird dahin abgeändert: 
Hieher gehören die Entschädigungen, Taggelder und Reisekosten der Mitglieder der 
Ständeversammlung, die Besoldungen der Beamten und die Belohnungen derjenigen, 
welche durch besondere Aufträge der Stände oder des Ständischen Ausschusses bemüht 
gewesen sind, die Unterhaltung einer angemessenen Büchersammlung, die Kanzleikosten 
überhaupt und andere mit der Geschäftsführung verbundene Ausgaben. 
Der vierte Absatz des § 194 erhält folgende Fassung: 
Der Betrag der Entschädigungen, Taggelder und Reisekosten, welchen die Mitglieder 
der Ständeversammlung einschließlich der Mitglieder des Ständischen Ausschusses kraft 
vorstehender Verfassungsbestimmung anzusprechen haben, wird durch Gesetz bestimmt. 
Der fünfte Absatz des § 194 wird aufgehoben. 
Art. 31. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Dezember 1906 in Kraft.
	        
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