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Das ständische Amtspersonal besteht außer den Beamten der Staatsschuldenkasse
für beide Kammern aus einem Archivar, für jede Kammer aus einem Kanzleidirektor
und den weiter erforderlichen Kanzleibeamten. Die Kanzleidirektoren haben zugleich bei
dem Ausschuß das Sekretariat zu versehen.
Die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der Staatsschuldenkasse sowie der Archivar
werden von den vereinigten Kammern, die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der
einzelnen Kammern werden je von der betreffenden Kammer gewählt. Die anderen
Beamten der Staatsschuldenkasse werden von der Staatsschuldenverwaltungsbehörde und
die übrigen Beamten jeder Kammer von deren Präsidenten angestellt und entlassen.
Dem König ist die Anstellung der auf Lebenszeit gewählten Beamten zur Bestätigung
vorzulegen, ausgenommen die Wahl der Kanzlisten, von welcher nur Anzeige zu machen ist.
Die Dienststellung der ständischen Beamten richtet sich im übrigen nach den bei den
Königlichen Beamten geltenden Gesetzen.
Das gesamte ständische Amtspersonal steht bei nichtversammeltem Landtag unter der
Aufsicht und den Befehlen des Ausschusses, welcher auch die erforderlich werdenden Amts-
verweser zu bestellen hat.
Art. 30.
Der zweite Absatz des § 194 der Verfassungsurkunde wird dahin abgeändert:
Hieher gehören die Entschädigungen, Taggelder und Reisekosten der Mitglieder der
Ständeversammlung, die Besoldungen der Beamten und die Belohnungen derjenigen,
welche durch besondere Aufträge der Stände oder des Ständischen Ausschusses bemüht
gewesen sind, die Unterhaltung einer angemessenen Büchersammlung, die Kanzleikosten
überhaupt und andere mit der Geschäftsführung verbundene Ausgaben.
Der vierte Absatz des § 194 erhält folgende Fassung:
Der Betrag der Entschädigungen, Taggelder und Reisekosten, welchen die Mitglieder
der Ständeversammlung einschließlich der Mitglieder des Ständischen Ausschusses kraft
vorstehender Verfassungsbestimmung anzusprechen haben, wird durch Gesetz bestimmt.
Der fünfte Absatz des § 194 wird aufgehoben.
Art. 31.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Dezember 1906 in Kraft.