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heit sämtlicher Stimmen der Ständebeschluß abgefaßt. Würde in diesem Falle
Stimmengleichheit eintreten, so hat der Präsident der Zweiten Kammer die
Entscheidung.
Bei der Beschlußfassung über Aufnahme von Anlehen und über Veräußerungen von
Bestandteilen des Kammerguts, auch wenn sie in Verbindung mit der Beschlußfassung
über den Hauptetat erfolgt, sind beide Kammern gleichberechtigt.
Art. 27.
Der § 184 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 8 des Verfassungsgesetzes vom
23. Juni 1874) erhält folgende Fassung:
8 184.
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann, solange die Stände versammelt sind,
ohne Genehmigung der betreffenden Kammer wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung
zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der
Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Auf Verlangen der Kammer wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied derselben
und jede Untersuchungshaft für die Zeit, während welcher die Stände versammelt sind,
aufgehoben.
Diese Bestimmungen finden auf Mitglieder der Ständeversammlung, die zu Kommissionssitzungen
einberufen sind, für die Dauer der Kommissionsberatung entsprechende
Anwendung; die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse stehen in solchen Fällen an
Stelle der betreffenden Kammer dem Ständischen Ausschuß (§ 190 Abs. 4 Satz 1) zu.
Art. 28.
Der § 186 Abs. 3 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
Im Falle der Auflösung wird spätestens binnen sechs Monaten eine neue Versammlung
einberufen werden; hiezu ist eine neue Wahl der gewählten, sowie eine neue
Vorschlagswahl und Ernennung der in § 129 Ziff. 7 bezeichneten Mitglieder der Ständeversammlung
erforderlich.
Art. 29.
Der § 193 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung: