Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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heit  sämtlicher  Stimmen  der  Ständebeschluß  abgefaßt.  Würde  in  diesem  Falle
Stimmengleichheit  eintreten,  so  hat  der  Präsident  der  Zweiten  Kammer  die
Entscheidung.
Bei  der  Beschlußfassung  über  Aufnahme  von  Anlehen  und  über  Veräußerungen  von
Bestandteilen  des  Kammerguts,  auch  wenn  sie  in  Verbindung  mit  der  Beschlußfassung
über  den  Hauptetat  erfolgt,  sind  beide  Kammern  gleichberechtigt.

Art.  27.

Der  §  184  der  Verfassungsurkunde  (vergl.  Art.  8  des  Verfassungsgesetzes  vom
23.  Juni  1874)  erhält  folgende  Fassung:

8  184.

Kein  Mitglied  der  Ständeversammlung  kann,  solange  die  Stände  versammelt  sind,
ohne  Genehmigung  der  betreffenden  Kammer  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung
  zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der
Tat  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.

Auf  Verlangen  der  Kammer  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied  derselben
und  jede  Untersuchungshaft  für  die  Zeit,  während  welcher  die  Stände  versammelt  sind,
aufgehoben.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Mitglieder  der  Ständeversammlung,  die  zu  Kommissionssitzungen
  einberufen  sind,  für  die  Dauer  der  Kommissionsberatung  entsprechende
Anwendung;  die  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Befugnisse  stehen  in  solchen  Fällen  an
Stelle  der  betreffenden  Kammer  dem  Ständischen  Ausschuß  (§  190  Abs.  4  Satz  1)  zu.

Art.  28.

Der  §  186  Abs.  3  der  Verfassungsurkunde  erhält  folgende  Fassung:

Im  Falle  der  Auflösung  wird  spätestens  binnen  sechs  Monaten  eine  neue  Versammlung
  einberufen  werden;  hiezu  ist  eine  neue  Wahl  der  gewählten,  sowie  eine  neue
Vorschlagswahl  und  Ernennung  der  in  §  129  Ziff.  7  bezeichneten  Mitglieder  der  Ständeversammlung
  erforderlich.

Art.  29.
Der  §  193  der  Verfassungsurkunde  erhält  folgende  Fassung: