Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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4) Art. 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Gleichzeitig mit der Ausfolge der Wahlurkunde an den Gewählten hat der Wahl- 
kommissär je eine Ausfertigung derselben an die Kammer der Abgeordneten oder, falls 
die Stände nicht versammelt sind, an den Ständischen Ausschuß, sowie an das Ministerium 
des Innern einzusenden. 
MArt. II. 
Nach Art. 26 werden folgende neue Bestimmungen angefügt: 
Bweiter Abschnitt. 
Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart. 
Art. 27. 
Auf die Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart (vergl. S 144 Abs. 3 der 
Verfassungsurkunde, Art. 11 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage) finden die 
Bestimmungen des ersten Abschnitts dieses Gesetzes mit Ausschluß der Art. 19, 20, 23 
und 24 sowie mit nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen (Art. 28 bis 39) 
Anwendung. 
Art. 28. 
Nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt sind die Wahl- 
vorschläge bei dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission schriftlich so zeitig ein- 
zureichen, daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von 
mindestens zwölf vollen Tagen liegt. Die Einreichung muß am letzten Tage, an dem 
sie zulässig ist, spätestens bis abends sieben Uhr erfolgt sein. 
Der Wahlvorschlag muß von mindestens zwanzig in die Wählerliste aufgenommenen 
Personen unterzeichnet sein; eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften und eine 
amtliche Beurkundung, daß die Unterzeichner in die Wählerliste aufgenommen sind, ist 
vorzulegen. " 
Der Wahlvorschlag soll die Wählervereinigung, von der er ausgeht, nach ihrer Partei- 
stellung oder einem sonstigen unterscheidenden Merkmal kenntlich machen. Das gewählte 
Merkmal darf weder den strafgesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, noch eine offenbare 
Verletzung der guten Sitten enthalten.
	        
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