Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Das  ständische  Amtspersonal  besteht  außer  den  Beamten  der  Staatsschuldenkasse
für  beide  Kammern  aus  einem  Archivar,  für  jede  Kammer  aus  einem  Kanzleidirektor
und  den  weiter  erforderlichen  Kanzleibeamten.  Die  Kanzleidirektoren  haben  zugleich  bei
dem  Ausschuß  das  Sekretariat  zu  versehen.

Die  auf  Lebenszeit  anzustellenden  Beamten  der  Staatsschuldenkasse  sowie  der  Archivar
werden  von  den  vereinigten  Kammern,  die  auf  Lebenszeit  anzustellenden  Beamten  der
einzelnen  Kammern  werden  je  von  der  betreffenden  Kammer  gewählt.  Die  anderen
Beamten  der  Staatsschuldenkasse  werden  von  der  Staatsschuldenverwaltungsbehörde  und
die  übrigen  Beamten  jeder  Kammer  von  deren  Präsidenten  angestellt  und  entlassen.

Dem  König  ist  die  Anstellung  der  auf  Lebenszeit  gewählten  Beamten  zur  Bestätigung
vorzulegen,  ausgenommen  die  Wahl  der  Kanzlisten,  von  welcher  nur  Anzeige  zu  machen  ist.

Die  Dienststellung  der  ständischen  Beamten  richtet  sich  im  übrigen  nach  den  bei  den
Königlichen  Beamten  geltenden  Gesetzen.

Das  gesamte  ständische  Amtspersonal  steht  bei  nichtversammeltem  Landtag  unter  der
Aufsicht  und  den  Befehlen  des  Ausschusses,  welcher  auch  die  erforderlich  werdenden  Amtsverweser
  zu  bestellen  hat.

Art.  30.

Der  zweite  Absatz  des  §  194  der  Verfassungsurkunde  wird  dahin  abgeändert:

Hieher  gehören  die  Entschädigungen,  Taggelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der
Ständeversammlung,  die  Besoldungen  der  Beamten  und  die  Belohnungen  derjenigen,
welche  durch  besondere  Aufträge  der  Stände  oder  des  Ständischen  Ausschusses  bemüht
gewesen  sind,  die  Unterhaltung  einer  angemessenen  Büchersammlung,  die  Kanzleikosten
überhaupt  und  andere  mit  der  Geschäftsführung  verbundene  Ausgaben.

Der  vierte  Absatz  des  §  194  erhält  folgende  Fassung:

Der  Betrag  der  Entschädigungen,  Taggelder  und  Reisekosten,  welchen  die  Mitglieder
der  Ständeversammlung  einschließlich  der  Mitglieder  des  Ständischen  Ausschusses  kraft
vorstehender  Verfassungsbestimmung  anzusprechen  haben,  wird  durch  Gesetz  bestimmt.

Der  fünfte  Absatz  des  §  194  wird  aufgehoben.

Art.  31.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Dezember  1906  in  Kraft.