Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes gewählten Ortsvorsteher unberührt, es sei 
denn, daß sie sich freiwillig einer Neuwahl unterziehen (vergl. Art. 244). 
Art. 56. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kreisregierung. 
Hat der Gewählte mindestens zwei Dritteile aller abgegebenen Stimmen auf sich 
vereinigt, so darf die Bestätigung nur versagt werden, wenn sich der Disziplinarhof für 
Körperschaftsbeamte in der vollen Besetzung von sieben Mitgliedern (Art. 211) dahin 
ausgesprochen hat, daß Gründe gegen ihn vorliegen, welche seine Entfernung vom Amt 
im Disziplinarweg nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes oder seine Amts- 
enthebung auf Grund des Art. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1894, betreffend 
die Amtsenthebung dienstunfähiger Körperschaftsbeamten (Reg. Bl. S. 159), rechtfertigen 
würden. Hat ein unmittelbar nach Ablauf der ersten oder einer späteren Wahlperiode 
Wiedergewählter zwar nicht zwei Dritteile, aber mehr als die Hälfte aller abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigt, so darf die Bestätigung nur versagt werden, wenn das 
Ministerium des Innern unter Berufung auf Tatsachen die Annahme für begründet er- 
klärt hat, daß die Gemeindeverwaltung oder die dem Ortsvorsteher gesetzlich übertragenen 
Geschäfte unter der Amtsführung des Wiedergewählten notleiden würden. 
Wenn die zuständige Behörde Bedenken trägt, die Bestätigung zu erteilen, so ist 
vor der Entscheidung der Bezirksrat gutächtlich zu hören. Die auf Versagung der Be- 
stätigung lautende Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. 
Wird die Bestätigung versagt, so steht dem Gewählten gegen diese Entscheidung 
binnen der Frist von zwei Wochen seit der Eröffnung der Versagung das Recht der Be- 
schwerde an das Ministerium des Innern zu. 
Art. 57. 
Wählbar zum Amte des Ortsvorstehers ist jeder Deutsche, welcher das fünfund- 
zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, sofern in seiner Person weder der Ausschließungs- 
grund des § 31 des Strafgesetzbuchs, noch eine der Voraussetzungen zutrifft, welche nach 
Art. 14 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehö- 
rigkeit, den zeitweisen Ausschluß von den gemeindebürgerlichen Wahl= und Wählbarkeits- 
rechten begründen.
	        
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