Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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in der Weise maßgebend, daß die höhere Stimmenzahl den Vorzug vor der niedrigeren 
begründet. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die in dem Wahlvorschlag eingehaltene Reihenfolge. 
Bewerber, welchen die Wählbarkeit mangelt, gelten bei der Zuweisung der Stellen 
an die Bewerber als nicht vorgeschlagen. 
Art. 84. 
über Beschwerden im Sinne des Art. 14 Abs. 3 vergl. mit Art. 14 Abs. 4 und Art. 48, 
sowie über Beschwerden gegen die Entscheidung des Gemeinderats über Aufechtung der 
Gültigkeit der Wahl (Art. 24 und 48) oder das Zutreffen der persönlichen Voraus- 
setzungen für den Eintritt in die Gemeindekollegien (Art. 27 und 48) entscheidet an Stelle 
des Bezirksrats die Kreisregierung und an Stelle der Kreisregierung das Ministerium 
des Innern. 
Ebenso tritt in den Fällen der Art. 26 Abs. 3, Art. 28 Abs. 4 vergl. mit Art. 48 
sowie Art. 43 an Stelle des Bezirksrats die Kreisregierung und an Stelle der Kreis- 
regierung das Ministerium des Innern. 
Im Fall der Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (Art. 24 und 48) kann von dem 
Gemeinderat oder in höherer Instanz von der Kreisregierung beziehungsweise von dem 
Ministerium des Innern zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren einzelner 
Abstimmungsbistrikte angeordnet werden, daß in diesen die Abstimmung auf Grund der- 
selben Wählerlisten wiederholt wird. 
Art. 85. 
Wenn gewählte Mitglieder nicht in das Kollegium eintreten (vergl. insbesondere 
Art. 12 ff. des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit) oder 
im Laufe der Wahlperiode aus demselben ausscheiden, so werden sie durch die demselben 
und, wenn er erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehörenden 
weiteren Bewerber ersetzt; die Reihenfolge bestimmt sich gemäß Art. 83. Ersatzwahlen 
finden nicht statt. 
Die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Wahlperiode 
sorgfältig aufzubewahren. 
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