363
in der Weise maßgebend, daß die höhere Stimmenzahl den Vorzug vor der niedrigeren
begründet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die in dem Wahlvorschlag eingehaltene Reihenfolge.
Bewerber, welchen die Wählbarkeit mangelt, gelten bei der Zuweisung der Stellen
an die Bewerber als nicht vorgeschlagen.
Art. 84.
über Beschwerden im Sinne des Art. 14 Abs. 3 vergl. mit Art. 14 Abs. 4 und Art. 48,
sowie über Beschwerden gegen die Entscheidung des Gemeinderats über Aufechtung der
Gültigkeit der Wahl (Art. 24 und 48) oder das Zutreffen der persönlichen Voraus-
setzungen für den Eintritt in die Gemeindekollegien (Art. 27 und 48) entscheidet an Stelle
des Bezirksrats die Kreisregierung und an Stelle der Kreisregierung das Ministerium
des Innern.
Ebenso tritt in den Fällen der Art. 26 Abs. 3, Art. 28 Abs. 4 vergl. mit Art. 48
sowie Art. 43 an Stelle des Bezirksrats die Kreisregierung und an Stelle der Kreis-
regierung das Ministerium des Innern.
Im Fall der Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (Art. 24 und 48) kann von dem
Gemeinderat oder in höherer Instanz von der Kreisregierung beziehungsweise von dem
Ministerium des Innern zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren einzelner
Abstimmungsbistrikte angeordnet werden, daß in diesen die Abstimmung auf Grund der-
selben Wählerlisten wiederholt wird.
Art. 85.
Wenn gewählte Mitglieder nicht in das Kollegium eintreten (vergl. insbesondere
Art. 12 ff. des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit) oder
im Laufe der Wahlperiode aus demselben ausscheiden, so werden sie durch die demselben
und, wenn er erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehörenden
weiteren Bewerber ersetzt; die Reihenfolge bestimmt sich gemäß Art. 83. Ersatzwahlen
finden nicht statt.
Die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Wahlperiode
sorgfältig aufzubewahren.
6