Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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X  35.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag,  den  22.  November  1906.

 

Inhalt:

Gesegz  betreffend  einen  zweiten  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1905  bis  31.  März  1907.

om  5.  November  1906.  —  Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Vertretung  des  Militärfiskus
  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  und  der  Pensionen  der  Offiziere  und  Militärbeamten,  sowie
der  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen  und  Militärbeamten.  Vom  1.  November  1906.
—  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Gesamtverzeichnis
der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  Vom  7.  November  1906.

 

Gesetz,
betreffend  einen  zweiten  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1905  bis
31.  März  1907.  Vom  5.  November  1906.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Als  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1905  bis  31.  März
1907  vom  28.  Juli  1905  (Reg.  Bl.  S.  122)  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Zu  Vorarbeiten  für  die  infolge  des  Verfassungsgesetzes  vom  16.  Juli  1906  (Reg.=Bl.
  S.  161)  notwendig  werdenden  Erweiterungsbauten  und  zur  vorübergehenden  Beschaffung
  eines  Sitzungssaales  mit  Nebenräumlichkeiten  für  die  Erste  Kammer  werden  dem