Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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sei, sofern nicht nach den Bestimmungen der Staatsverträge die Zeugnisse keiner 
Beglaubigung bedürfen. 
Bei Eheschließung zwischen italienischen Staatsangehörigen oder zwischen einem 
Italiener und einer ausländischen (nicht italienischen) Staatsangehörigen ist außerdem 
der Nachw eis beizubringen, daß die Bekanntmachung des Aufgebots in der Heimat- 
gemeinde des italienischen Staatsangehörigen oder wenn beide Verlobte die italienische 
Staatsangehörigkeit besitzen, in der Heimatgemeinde beider Verlobten stattgefunden hat 
(vergl. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 30. März 1892, Amtsblatt S. 87). 
In Zweifelsfällen hat der Standesbeamte sich an das vorgesetzte Amtsgericht zu 
wenden, welches seinerseits nötigenfalls die Entscheidung des Justizministeriums nach- 
suchen kann. · 
Von dem erforderlichen Nachweis kann das Justizministerium in einzelnen Fällen 
Befreiung bewilligen. 
Stuttgart, den 21. Dezember 1905. 
Breitling. Pischek. 
HBekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Vergükung für die Naturalverpflegung marschierender 2c. Truppen für das Jahr 1906. 
Vom 8. Januar 1906. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 
21. Dezember 1905, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Naturalverpflegung 
marschierender 2c. Truppen für das Jahr 1906, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 8. Januar 1906. 
Pischek. v. Schnürlen. 
Bekanutmachung. 
Auf Grund der Vorschriften in § 4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 361) ist der Betrag der für die Natural-
	        
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