Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

71 
fremder Grundstücke und auf die Geltendmachung dinglicher Rechte an diesen Rechten 
entsprechende Anwendung. Widerspricht der Eigentümer eines Grundstücks der Ausübung 
eines von dem Bahnunternehmer dauernd ausgeübten solchen Benützungsrechtes, und wird 
dessen Fortbestehen von der Bahnaufsichtsbehörde als für die Betriebsfähigkeit des Bahn- 
unternehmens unentbehrlich in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, sofern er 
mit seinem Widerspruch durchdringt, gleichwohl bis zum Erlöschen der Genehmigung nicht 
die Unterlassung der Benützung, sondern nur, gegen Einräumung des beanspruchten 
Rechtes, Entschädigung verlangen. 
Desgleichen findet die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 auf die dem Bahnunternehmen 
gewidmeten Rechte zur Benützung fremder Grundstücke entsprechende Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Bahngrundbuch. 
Art. 8. 
Für die im Art. 1 bezeichneten Bahnen wird bei dem Amtsgericht Stuttgart Stadt 
ein Bahngrundbuch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes geführt. Die Ein- 
tragung einer Bahneinheit in das Bahngrundbuch kann von dem Eigentümer beantragt 
werden, sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt ist. Der Antrag 
ist an die Bahnaufsichtsbehörde zu richten, welche das Amtsgericht um die Eintragung 
zu ersuchen hat. Im Falle der Zwangsvollstreckung geschieht die Eintragung nach 
Maßgabe der Art. 19 und 23. 
Art. 9. 
Auf das Verfahren bei Führung des Bahngrundbuchs finden die Vorschriften der 
Grundbuchordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 754) sowie die zu ihrer Ausführung und Er- 
gänzung dienenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetze 
ein anderes bestimmt ist. 
Art. 10. 
Die Einrichtung des Bahngrundbuchs bestimmt sich nach den Anordnungen des Justiz- 
ministeriums, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.