Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählpapiere hat am Nachmittag des 
12. Juni zu beginnen und ist spätestens am 15. Juni zu Ende zu führen. 
Zur Kontrolle über die Vollständigkeit der Zählung und der Zählpapiere, sowie 
über die gezählten Personen dient die dem Zähler eingehändigte Kontrolliste, deren 
sorgfältige Führung dem Zähler besonders empfohlen wird. 
8 12. 
Von größter Bedeutung für das Gelingen der Zählung ist, daß jeder Zähler 
sofort bei der persönlichen Wiedereinsammlung der von ihm ausgegebenen Zählpapiere 
eine genaue auf alle Angaben sich erstreckende Prüfung der ausgefüllten Formulare 
vornimmt, Unvollständigkeiten ergänzt, Irriges berichtigt, und vor allem auch auf die 
Deutlichkeit der Schrift seine Aufmerksamkeit richtet. 
Von dieser Tätigkeit des Zählers hängt die erfolgreiche Weiterarbeit wesentlich ab, 
sie erspart zudem, wenn sie gewissenhaft vorgenommen wird, allen Beteiligten spätere 
lästige Nachfragen. 
8 13. 
Die Ablieferung der Zählpapiere und der abgeschlossenen Kontrolliste durch den 
Zähler an die Gemeindebehörde bezw. an den Zählungsausschuß hat spätestens bis zum 
Mittwoch, den 19. Juni zu geschehen. 
8 14. 
Sogleich nach der Ablieferung der Zählpapiere durch die Zähler hat die Gemeinde- 
behörde bezw. der Zählungsausschuß die Prüfung und weitere Zusammenstellung der- 
selben im Gemeindebogen (Anlage VII) vorzunehmen. 
Bei der Ausfüllung des Gemeindebogens ist noch besonders darauf Bedacht zu 
nehmen, daß die Fragen nach dem Gemeindebesitz und nach der Zahl der von öffent- 
lichen Betrieben usw. ausgefüllten Land= und Forstwirtschaftskarten, Gewerbekarten und 
Gewerbebogen genau beantwortet werden. 
Der Gemeindebogen ist doppelt auszufertigen. Ein Exemplar bleibt in der 
Gemeinderegistratur, das andere ist mit den wohlgeordneten Zählpapieren spätestens bis 
zum 8. Juli an das Oberamt einzusenden.
	        
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