Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Königliche Verordunug, 
betreffend Anderung der Notariatsgebührenordnung. Vom 30. April 1908. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, wie folgt: 
Die Königliche Verordnung vom 2. März 1907, betreffend die Gebühren der öffent- 
lichen Notare und anderer in Rechtsangelegenheiten tätiger Personen (Notariatsgebühren-= 
ordnung), Reg. Bl. S. 63, wird in nachstehenden Punkten abgeändert: 
I. Die Ziff. 1 des § 31 erhält in Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: 
„Ist die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses in einem von ihrem 
Wohnsitz räumlich getrennten Wohnbezirk zu besorgen, so darf für die Mit- 
glieder der Inventurbehörde die Dauer der vor und nach der Verrichtung hinzu- 
zurechnenden Zeit entsprechend erhöht werden, wenn die Entfernung zwischen 
beiden Orten nicht unter 2 Kilometer beträgt; über das Zutreffen dieser Vor- 
aussetzung entscheidet in Zweifelsfällen endgültig das Justizministerium." 
II. Die Ziff. 3 des § 31 erhält folgende Fassung: 
„3. Erfolgt die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses in einem von 
ihrem Wohnsitz räumlich getrennten Wohnbezirk, so erhalten die Mitglieder 
der örtlichen Inventurbehörde eine Entschädigung für Reisekosten und Zehrungs- 
aufwand, wenn die Entfernung zwischen beiden Orten nicht unter 2 Kilometer 
beträgt. über das Zutreffen dieser Voraussetzung entscheidet in Zweifelsfällen 
endgültig das Justizministerium. Die Entschädigung wird nur bei einer not- 
wendigen Abwesenheit von Hause in der Dauer von mindestens 4 Stunden 
gewährt; sie beträgt bei einer Dauer von weniger als 10 Stunden 2 Mark, 
bei einer Dauer von 10 Stunden und darüber 3 Mark. Ist eine und die- 
selbe Reise durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so finden die Vorschriften in 
§ 23 Abs. 2 entsprechende Anwendung.“ 
III. Der Abs. 2 des § 35 erhält folgende Fassung: 
„Erfolgt die amtliche Verrichtung in einem von ihrem Wohnsitz räumlich 
getrennten Wohnbezirk, so erhalten die Waisenrichter, wenn die Entfernung
	        
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