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Königliche Verordunug,
betreffend Anderung der Notariatsgebührenordnung. Vom 30. April 1908.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, wie folgt:
Die Königliche Verordnung vom 2. März 1907, betreffend die Gebühren der öffent-
lichen Notare und anderer in Rechtsangelegenheiten tätiger Personen (Notariatsgebühren-=
ordnung), Reg. Bl. S. 63, wird in nachstehenden Punkten abgeändert:
I. Die Ziff. 1 des § 31 erhält in Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung:
„Ist die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses in einem von ihrem
Wohnsitz räumlich getrennten Wohnbezirk zu besorgen, so darf für die Mit-
glieder der Inventurbehörde die Dauer der vor und nach der Verrichtung hinzu-
zurechnenden Zeit entsprechend erhöht werden, wenn die Entfernung zwischen
beiden Orten nicht unter 2 Kilometer beträgt; über das Zutreffen dieser Vor-
aussetzung entscheidet in Zweifelsfällen endgültig das Justizministerium."
II. Die Ziff. 3 des § 31 erhält folgende Fassung:
„3. Erfolgt die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses in einem von
ihrem Wohnsitz räumlich getrennten Wohnbezirk, so erhalten die Mitglieder
der örtlichen Inventurbehörde eine Entschädigung für Reisekosten und Zehrungs-
aufwand, wenn die Entfernung zwischen beiden Orten nicht unter 2 Kilometer
beträgt. über das Zutreffen dieser Voraussetzung entscheidet in Zweifelsfällen
endgültig das Justizministerium. Die Entschädigung wird nur bei einer not-
wendigen Abwesenheit von Hause in der Dauer von mindestens 4 Stunden
gewährt; sie beträgt bei einer Dauer von weniger als 10 Stunden 2 Mark,
bei einer Dauer von 10 Stunden und darüber 3 Mark. Ist eine und die-
selbe Reise durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so finden die Vorschriften in
§ 23 Abs. 2 entsprechende Anwendung.“
III. Der Abs. 2 des § 35 erhält folgende Fassung:
„Erfolgt die amtliche Verrichtung in einem von ihrem Wohnsitz räumlich
getrennten Wohnbezirk, so erhalten die Waisenrichter, wenn die Entfernung