Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

102 
§ 16. 
Dem pharmazeutischen Landesverein können alle im Berufe tätigen approbierten 
Apotheker, die innerhalb Württembergs ihren Wohnsitz haben, Angehörige des Deutschen 
Reiches sind und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, als Mitglieder 
beitreten. 
§ 20. 
Die Vertretung des pharmazeutischen Landesvereins bildet ein von den Mitgliedern 
in schriftlicher Abstimmung gewählter Ausschuß, der aus einem Obmann und sechs 
weiteren Mitgliedern besteht. 
Die Vereinsmitglieder eines jeden der vier Kreise des Landes haben ein Mitglied 
des Ausschusses sowie einen Ersatzmann aus den Apothekenbesitzern, Apothekenpächtern 
oder Verwaltern von Vollapotheken des Kreises und die Vereinsmitglieder des ganzen 
Landes zusammen haben einen Obmann und einen Stellvertreter für denselben aus der 
Zahl sämtlicher dem Verein angehörenden Apothekenbesitzer sowie zwei Mitglieder nebst 
zwei Ersatzmännern aus der Zahl der dem Verein angehörenden approbierten Gehilfen 
einschließlich der Verwalter von Zweigapotheken je mit einfacher Stimmenmehrheit 
zu wählen. 
Sind in einem Kreise weniger als zwanzig Apothekenbesitzer, Apothekenpächter oder 
Verwalter von Vollapotheken Mitglieder des Vereins, so geht das Wahlrecht bezüglich 
des aus ihnen zu entnehmenden Mitglieds und seines Ersatzmannes auf sämtliche Mit- 
glieder des Vereins über. 
Beträgt die Zahl der dem Verein angehörenden approbierten Gehilfen einschließlich 
der Verwalter von Zweigapotheken weniger als fünfzig, so ist aus ihrer Mitte nur ein 
Mitglied und ein Ersatzmann zu wählen. 
Die neuen Bestimmungen des § 16 treten sofort in Wirksamkeit. Die Bestim- 
mungen des §8 20 finden bei der nächsten ordentlichen Erneuerung des Vereinsaus- 
schusses Anwendung. 
Stuttgart, den 6. Mai 1908. 
Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.