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§ 16.
Dem pharmazeutischen Landesverein können alle im Berufe tätigen approbierten
Apotheker, die innerhalb Württembergs ihren Wohnsitz haben, Angehörige des Deutschen
Reiches sind und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, als Mitglieder
beitreten.
§ 20.
Die Vertretung des pharmazeutischen Landesvereins bildet ein von den Mitgliedern
in schriftlicher Abstimmung gewählter Ausschuß, der aus einem Obmann und sechs
weiteren Mitgliedern besteht.
Die Vereinsmitglieder eines jeden der vier Kreise des Landes haben ein Mitglied
des Ausschusses sowie einen Ersatzmann aus den Apothekenbesitzern, Apothekenpächtern
oder Verwaltern von Vollapotheken des Kreises und die Vereinsmitglieder des ganzen
Landes zusammen haben einen Obmann und einen Stellvertreter für denselben aus der
Zahl sämtlicher dem Verein angehörenden Apothekenbesitzer sowie zwei Mitglieder nebst
zwei Ersatzmännern aus der Zahl der dem Verein angehörenden approbierten Gehilfen
einschließlich der Verwalter von Zweigapotheken je mit einfacher Stimmenmehrheit
zu wählen.
Sind in einem Kreise weniger als zwanzig Apothekenbesitzer, Apothekenpächter oder
Verwalter von Vollapotheken Mitglieder des Vereins, so geht das Wahlrecht bezüglich
des aus ihnen zu entnehmenden Mitglieds und seines Ersatzmannes auf sämtliche Mit-
glieder des Vereins über.
Beträgt die Zahl der dem Verein angehörenden approbierten Gehilfen einschließlich
der Verwalter von Zweigapotheken weniger als fünfzig, so ist aus ihrer Mitte nur ein
Mitglied und ein Ersatzmann zu wählen.
Die neuen Bestimmungen des § 16 treten sofort in Wirksamkeit. Die Bestim-
mungen des §8 20 finden bei der nächsten ordentlichen Erneuerung des Vereinsaus-
schusses Anwendung.
Stuttgart, den 6. Mai 1908.
Pischek.