103
Verfügung des Ministerinms des Innern
zum Vollzug des Vereiusgesetzes. Vom 13. Mai 1908.
Nachdem das Gesetz vom 2. April 1848 die Volksversammlungen betreffend
(Reg. Bl. S. 113) sowie Art. 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend
Anderungen des Polizeistrafrechts bei. Einführung des St.G. Be. für das Deutsche
Reich (Reg. Bl. S. 391), und Art. 6 erster Satz des Gesetzes vom 1. Juni 1853 über
den Besitz und Gebrauch von Waffen usw. (Reg. Bl. S. 151) durch das Vereinsgesetz
vom 19. April 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 151) aufgehoben und durch dessen Bestimmungen
ersetzt worden find, wird auf Grund der §§ 6, 9, 12 und 21 des Vereinsgesetzes nach-
stehendes verfügt.
Zu § 1 des Gesetzes.
J.
Aus der Teilnahme von Ausländern an Vereinen oder Versammlungen können
Beschränkungen des den Reichsangehörigen zustehenden Vereins- und Versammlungsrechts
nicht hergeleitet werden.
Den beschränkenden Bestimmungen des Vereinsgesetzes sind auch die Ausländer
unterworfen.
Zu §2 des Gesetzes.
II.
Zur Auflösung eines Vereins ist vorbehältlich anderer gesetzlicher Regelung die
Kreisregierung zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Gegen die Verfügung der Kreisregierung ist Beschwerde an das Ministerium des
Innern nach Maßgabe des Art. 196 Abs. 2 und des Art. 197 der Gemeindeordnung
und gegen dessen Bescheid Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Maß-
gabe des Art. 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876 über die Verwaltungsrechtspflege
(Reg. Bl. S. 485) je innerhalb der Frist von Einem Monat zulässig.
Die endgültige Auflösung eines Vereins ist im Staatsanzeiger für Württemberg
und im Amtsblatt desjenigen Bezirks, in welchem der aufgelöste Verein seinen Sitz hatte,
bekannt zu machen. Ist der Verein im Vereinsregister eingetragen, so ist auch dem zu-
ständigen Amtsgericht Mitteilung zu machen.
2