Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Zu § 3 des Gesetzes. 
III. 
Geperkschaftiße Vereine sind, soweit sie sich innerhalb des Rahmens des § 152 der 
Ghewerbeordnung halten, als politische Vereine nicht anzusehen. 
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Zu 8§8 3 und 21 des Gesetzes. 
IV. 
. Zur Entgegennahme der Satzungen und der Verzeichnisse der Vorstandsmitglieder 
politischer Vereine, sowie der Anzeigen von Anderungen der Satzungen oder der Zu- 
sammensetzung des Vorstands solcher Vereine ist die Ortspolizeibehörde am Sitze des 
Vereins zuständig. Die Ortspolizeibehörde ist jedoch verpflichtet, die eingekommenen 
Satzungen, Verzeichnisse und Anzeigen unverzüglich dem Oberamt zu übergeben. 
". 3Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes schon bestehenden politischen Vereine 
haben bei der nächsten Anderung der Satzungen oder der Zusammensetzung des Vorstands 
die Satzungen und die vollständigen Verzeichnisse der Vorstandsmitglieder einzureichen, 
soweit dies nicht bereits geschehen ist. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes ist die Kreis- 
regierung. 
Zu 8 5 des Gesetzes. 
g 1 V. 
Zur Entgegennahme von Anzeigen öffentlicher politischer Versammlungen ist die 
Ortspolizeibehörde des Versammlungsorts zuständig. 
Die Ortspolizeibehörde hat dem Oberamt von diesen Anzeigen, wenn vermöge be- 
sönderer Umstände die Ergreifung polizeilicher Maßnahmen in Frage kommt, unverzüglich, 
erfarderlichen Falles telegraphisch oder telephonisch Mitteilung zu machen. 
Zu § 6 des Gesetzes. 
VI. 
die affentliche Bekanntmachung einer öffentlichen politischen Versammlung muß, um 
die Anzeige (Nr. V) zu ersetzen, in einer die amtlichen Bekanntmachungen des Oberamts
	        
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